In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass Sozialhilfeträger bei Maßnahmen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (und SGB IX) für geistig behinderte Kinder an Entscheidungen der Schulverwaltung gebunden sind, welche Schulbildung im Einzelfall angemessen ist. Hinsichtlich der Kostenfrage kommt das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) solange nicht zur Anwendung, solange die Schulverwaltung an ihrer Entscheidung festhält (23.8.2013, Az.: B 8 SO 10/12 R).