Zwar bietet das SGB IX schon einige Hilfen für behinderte Menschen an, trotzdem können zur Gewährleistung der Teilhabe noch zusätzliche Leistungen notwendig sein, die von anderen Sozialleistungen nicht abgedeckt werden. Hierfür hat der Gesetzgeber im SGB XII mit den Eingliederungshilfen für körperlich und/oder geistig behinderte Menschen ein Instrument geschaffen. Diese hier gewährten Unterstützungen können im Alltag eine nicht zu unterschätzende Hilfe für bedürftige behinderte Menschen sein – von der Übernahme der Fahrtkosten eines Rollstuhlfahrers für die Teilnahme am Reha-Sport über Zusatztherapien für autistische Kinder bis hin zu Leistungen zu Sicherung der Beschäftigung. Die Durchsetzung der jeweiligen Leistungsansprüche kann in der Praxis aber durchaus mit einigen Problemen verbunden sein. So ist (abgesehen von der finanziellen Bedürftigkeit) ein Rechtsanspruch nur gegeben, wenn die Behinderung „wesentlich“ ist oder eine solche droht, bei „unwesentlichen“ Behinderungen oder solchen, die weniger als 6 Monate bestehen, sind Eingliederungshilfen in das Ermessen der Sozialämter gestellt. Ob es sich nun um eine fragwürdige Auslegung dieser Begriffe durch Sozialämter handelt, indem sie den Teilhabegedanken unzureichend würdigen und daher Leistungen verweigern oder einfach die Falsch- bzw. Umettiketierung von gewährten Hilfen etwa als „Pflegeleistungen“ – in vielen Fällen haben die Betroffenen mit Sozialhilfeträgern zu kämpfen, was neben den alltäglichen Einschränkungen noch als zusätzliche Belastung wirkt, die oft nicht oder nur unzureichend zu meistern ist.

Ich stehe Ihnen in diesen und anderen Fragen gerne als rechtliche Unterstützung zur Seite – sei es in Form einer Rechtsberatung, der außergerichtlichen Vertretung gegenüber den Sozialleistungsträgern oder notfalls auch durch eine Vertretung vor Gericht.

Einen kleinen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Einzelfragen habe ich in diesem Artikel zusammengestellt.