Mit der Pflegeversicherung ist im Fall der Pflegebedürftigkeit zwar ein gewisser Grundbedarf abgedeckt, in der Praxis stoßen die Betroffenen bei Einzelfragen aber auf viele rechtliche Probleme. Dies kann etwa schon damit beginnen, dass die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit (nach § 14 SGB IX) erst gar nicht anerkennt. Ist diese Hürde genommen, gilt es, die nächste zu meistern: die Zuordnung zu einer angemessenen Pflegestufe (Stufe 1 – Pflegebedürftigkeit, Stufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit, Stufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit).  Hier stellt sich oft das Problem, dass die Medizinischen Dienste der Pflege- und Krankenkassen trotz des Gleichbehandlungsgebots und gemeinsamer Begutachtungsrichtlinien immer noch eine in wichtigen Detailfragen unterschiedliche Begutachtungspraxis haben können. Daher kann ggfs. ein Zweitgutachten erforderlich sein, die Bescheide werden aber oft ohne das MDK-Gutachten versandt, sodass ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden muss. Probleme können sich auch bei der Gewährung der gewünschten Pflegeleistung bzw. -form stellen: Kombination von Sach- und Geldleistungen, Fortführung der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch eine Ersatzpflege,  Kombination von ambulanter und stationärer Pflege etwa durch teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege und vieles mehr.

Vom Antrag auf Pflegeleistungen, über das Feststellungsverfahren der Pflegekassen und ggf. Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid bis hin zu einem notfalls erforderlichen Gang vor das Sozialgericht – ich stehe Ihnen hier gerne zur Seite, sei es nun in Form einer Rechtsberatung, der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit Sozialleistungsträgern oder gegebenenfalls auch durch eine Vertretung vor Gericht.

Einen kurzen Überblick über wichtige Detailfragen habe ich in diesem Artikel zusammengestellt.