Viele haben ältere Familienangehörige, die pflegebedürftig bzw. auf die Unterstützung der Sozialämter angewiesen sind. Hier versuchen die Sozialämter gerne, auf die Kinder zurückzugreifen, um sie für die Kosten der erbrachten sozialrechtlichen Leistungen heranzuziehen. Begründet wird dies mit dem sog. „Elternunterhalt“. Dieser ist im Sozialrecht auch vorgesehen (§94 SGB XII), unterliegt allerdings bestimmten Voraussetzungen und gleich mehrfachen Begrenzungen. In der Praxis sind rechtswidrige Bescheide der Sozialämter durchaus keine absoluten Ausnahmefälle. Oft ist schon eine Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht als wichtigste Voraussetzung nicht gegeben – sei es nun aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit oder eines nicht ausreichend engen Verwandtschaftsgrades. Davon abgesehen bedeutet auch eine ggf. bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht zwingend, dass dieser Anspruch in unveränderter Form auf das Sozialamt übergeht. Der Elternunterhalt scheidet etwa dann aus, wenn Verrechnungszeiträume und/oder der Bedarf nicht identisch sind, die betreffende Person ein Verwandter 2. Grades ist oder vielleicht selbst eine bestimmte Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht.

Ich stehe Ihnen hier gerne rechtlich zur Seite, sei es nun in Form einer Beratung, der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit Sozialämtern oder gegebenenfalls auch durch eine Vertretung vor Gericht.

Eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Rechtsproblemen habe ich diesem Artikel zusammengestellt.