Mit dieser Rechtskonstruktion kann die Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach automatisch Vater eines Kindes ist, wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt für solche Kinder, die zwar in der Ehe der Mutter, jedoch nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren werden. Wenn die Ehe erst nach der Geburt des Kindes geschieden wird und der Dritte innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt, so wird das Kind nach § 1599 Abs. 2 BGB dem anerkennenden Mann, nicht dem früheren Ehemann der Mutter zugeordnet, ohne dass – wie unter altem Recht- zuvor eine Vaterschaftsanfechtung durchgeführt werden müsste. Die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter fällt mit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ohne behördliche Genehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes weg. Die Zustimmung des früheren Ehemannes ist gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung, damit die Anerkennung, die frühestens mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteil eintritt (§ 1599 Abs. 2 S. 3 BGB), Wirkung zeigt. Weitere Voraussetzungen sind die §§ 1595 ff. BGB. Liegen die Voraussetzungen vor, gilt das Kind ab dann als außerhalb der Ehe seiner Mutter geboren. Sollten die Eltern nicht heiraten oder die gemeinsame Sorge erklären, wird die elterliche Sorge grundsätzlich nur noch von der Mutter ausgeübt (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB).
(vgl. Christine Budzikiewicz: Materielle Statuseinheit und kollisionsrechtliche Statusverbesserung, Tübingen 2007, S. 48 f.)