Im Fall einer Pflegebedürftigkeit ist zwar grundsätzlich die Pflegekasse im Rahmen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI zuständig, jedoch ist diese Sozialleistung vom Gesetzgeber ganz bewusst als eine Art „Teilkasko-Versicherung“ konzipiert, die bei weitem nicht alle Fälle abdeckt, die nach dem Alltagsverständnis als Pflegebedürftigkeit gelten würden (wie etwa die sog. „Pflegestufe Null“). Der objektiv vorhandene Pflegebedarf kann auch durch die nur pauschalierten Beträge oft nicht gedeckt werden oder es besteht durch fehlende Beitragszahlungen/-jahre erst gar keine Anwartschaft. Wenn keine finanziellen Mittel vorhanden sind, diesen Bedarf abzudecken, wissen viele Betroffene oft nicht weiter. Im SGB XII hat der Gesetzgeber jedoch eine Art Auffangfunktion eingebaut, die den Bedürftigen im Notfall eine Unterstützung durch das Sozialamt gewährt. Das entsprechende Kapitel des SGB XII (§§ 61-66) verweist nicht nur auf die einschlägigen Leistungen des SGB XI, sondern bietet im Bedarfsfall auch einen eigenen Leistungskatalog als flankierende Unterstützung. Dies reicht von einer Assistenzpflege, über Pflegesachleistungen bei Wohngemeinschaften, Kostenübernahme für Pflegekräfte bis hin zu erhöhtem Pflegegeld. Abgesehen davon, dass natürlich die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen muss, stellen sich in der Praxis aber auch ganz andere rechtliche Schwierigkeiten. Obwohl ein Wunsch- und Wahlrecht sowie ein Vorrang ambulanter Hilfen besteht, nutzen Sozialhilfeträger das ihnen eingeräumte Ermessen oft aus, um vom Betroffenen den Umzug in ein Pflegeheim zu verlangen, weil dies kostengünstiger als eine ambulante Betreuung ist – ohne jedoch die Zumutbarkeit angemessen zu prüfen. Hin und wieder kann es auch vorkommen, dass der Vorrang von anderen Sozialleistungen zu eng ausgelegt wird (etwa gegenüber dem SGB II oder Eingliederungshilfe nach SGB XII), so dass auch ergänzende Leistungen nicht gewährt werden.

Sollten Sie hier rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – sei es in Form einer rechtlichen Beratung, der außergerichtlichen Vertretung gegenüber den Sozialleistungsträgern oder notfalls auch durch eine Vertretung vor Gericht.

Einen kurzen Überblick über wichtige Rechtsfragen habe ich in diesem Artikel zusammengestellt.