09. Mai 2023 · Kommentare deaktiviert für Stiefkindadoption · Kategorien: Adoption, Aktuelles, Regenbogenfamilien, Vaterschaft

Zur Erfüllung des Kinderwunsches in Regenbogenfamilien gibt es zwei gängige Methoden: die private und die anonyme Samenspende. Die rechtlichen Fragen in einer Kinderwunschbehandlung sind einigermaßen rechtliche geklärt. Die privaten Samenspende erfolgt in einem rechtlich ungeklärten Bereich. Es besteht massiver gesetzlicher Handlungsbedarf.

Bisher wird lediglich die gebärende Mutter auch rechtliche Mutter, auch wenn die beiden Mütter miteinander verheiratet sind. Auch das ehelich geborene Kind, muss von der Mitmutter adoptiert werden. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuell verheirateten Paaren dar, da der Ehemann der Mutter grundsätzlich immer der rechtliche Vater wird. Das Gesetz sieht als zweiten Elternteil lediglich einen „Vater“, also eine männliche Person an.

Eine Regelung, wie beispielsweise in Österreich (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 ABGB), dass bei verheirateten homosexuellen Paaren die Mit-Mutter direkt auch rechtliche Mutter wird, gibt es in Deutschland noch nicht. Es muss ein normales Adoptionsverfahren durchlaufen werden. Bei verheirateten Müttern, müssen sie sich nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmung in die Adoption ist unter anderem, dass die leiblichen Eltern, also der biologische Vater, der Adoption zustimmen (§1747 Abs. I BGB). Als Vater wird dabei auch anerkannt, wer der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt hat. Als beiwohnen gilt auch die künstliche Befruchtung, wonach der Spender auch immer grundsätzlich erstmal Vater des Kindes wird. Von dieser Zustimmung kann aber abgesehen werden, wenn beispielsweise eine Pflicht durch den Elternteil gegenüber dem Kind verletzt wird oder der Elternteil seine Gleichgültigkeit kundgibt. Bei anonymen Samenspenden kann die Einwilligung also kaum ein Problem sein, da der Spender mit seinem Wunsch nach Anonymität auch gleichzeitig seine Gleichgültigkeit zeigt. Diese Adoptionen bereiten in der Praxis meist keine Probleme bei Zustimmungsfragen.

Bei privaten Samenspenden entsteht häufig der Fall, dass die Mütter bei Gericht vortragen, der Spender möchte anonym bleiben. Es gibt aber immer wieder Gerichte, die der Meinung sind, dass sie dies jedoch nicht nachvollziehen können und diesen vermeintlichen Verzicht nicht als Gleichgültigkeit werten. Grundsätzlich wird daher die Meinung vertreten, der Vater muss nur in die Adoption einwilligen, wenn er auch aktiv am Verfahren teilnimmt (BGH, XII ZB 473/13). Dazu muss er aber zunächst über die Adoption Bescheid wissen. Das Gericht meint dann, eine Benachrichtigungspflicht an den Vater zu haben. Wenn dieser auf die dann erteilte Benachrichtigung nicht reagiert, muss er nicht am Verfahren beteiligt werden und von einer Zustimmung seinerseits kann abgesehen werden. In der Praxis wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich damit umgegangen und es kommt zu eher willkürlichen Entscheidungen. Die Paare sind sehr von der Einstellung der Gerichte in diesen Fragen abhängig. Es besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

22. November 2013 · Kommentare deaktiviert für BGH: Anfechtung der Vaterschaft auch durch den Samenspender · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entscheidungen, Vaterschaft

Der BGH hat vor einigen Monaten in einer Entscheidung klargestellt, dass sich sich das Recht auf Vaterschaftsanfechtung für biologische Väter auch auf die Samenspender erstreckt (15.5.2013, Az.: XII ZR 49/11). Da der Wortlaut des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung voraussetzt, der Mutter während der Empfängniszeit “beigewohnt” zu haben, ist in der Kommentierung zum Teil auf den Ausschluss eines Samenspenders geschlossen worden (vgl. Hahn/BeckOK, § 1600 BGB, Rn. 3, Stand: 1.5.2013). Nun ist also höchstrichterlich entschieden, dass nach verfassungskonformer Auslegung des § 1600 BGB dieser Ausschluss nur dann gilt, wenn der Zeugung eine auf die (ausschließliche) Vaterschaft eines Dritten als Wunschvater gerichtete Vereinbarung (sog. konsentierte heterologe Insemination) vorausgegangen ist.

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21. Februar 2013 · Kommentare deaktiviert für BVerfG: Verbot von Sukzessivadoptionen durch eingetragene Lebenspartner verfassungwidrig · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.02.2013 entschieden, dass das Verbot von Sukzessivadoptionen (§ 9 Abs. 7 LPartG) das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs.1 GG) sowohl der betroffenen Kinder als auch der betroffenen Lebenspartner verletzt und daher grundgesetzwidrig ist.

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10. Mai 2012 · Kommentare deaktiviert für LG Bochum: Adoption eines Pflegekindes ohne elterliche Einwilligung zur rechtlichen Absicherung der familiären Zuordnung, wenn Verbleib ohnehin nicht in Frage steht. · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entscheidungen, Pflegekinder

Das Landgericht Bochum hat am 21.10.2011 eine wegweisende Entscheidung getroffen, was die Rechtsstellung von Pflegekindern betrifft, deren Verbleib in der Pflegefamilie ohnehin nicht in Frage steht.

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12. September 2009 · Kommentare deaktiviert für Scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 II BGB · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entwicklungen, Vaterschaft

Mit dieser Rechtskonstruktion kann die Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach automatisch Vater eines Kindes ist, wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt für solche Kinder, die zwar in der Ehe der Mutter, jedoch nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren werden. Wenn die Ehe erst nach der Geburt des Kindes geschieden wird und der Dritte innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt, so wird das Kind nach § 1599 Abs. 2 BGB dem anerkennenden Mann, nicht dem früheren Ehemann der Mutter zugeordnet, ohne dass – wie unter altem Recht- zuvor eine Vaterschaftsanfechtung durchgeführt werden müsste. Die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter fällt mit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ohne behördliche Genehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes weg. Die Zustimmung des früheren Ehemannes ist gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung, damit die Anerkennung, die frühestens mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteil eintritt (§ 1599 Abs. 2 S. 3 BGB), Wirkung zeigt. Weitere Voraussetzungen sind die §§ 1595 ff. BGB. Liegen die Voraussetzungen vor, gilt das Kind ab dann als außerhalb der Ehe seiner Mutter geboren. Sollten die Eltern nicht heiraten oder die gemeinsame Sorge erklären, wird die elterliche Sorge grundsätzlich nur noch von der Mutter ausgeübt (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB).

(vgl. Christine Budzikiewicz: Materielle Statuseinheit und kollisionsrechtliche Statusverbesserung, Tübingen 2007, S. 48 f.)