Am 01.01.2023 ist das neue Vormundschaftsrecht mit einigen Änderungen in Kraft getreten. In diesem sollen vor allem die Rechte von Pflegepersonen und deren Bindung zu den Mündeln gestärkt werden. So wurde unter anderem der § 1777 BGB so umformuliert, dass die Stellung von Pflegepersonen mit gefestigter persönlicher Bindung zum Kind gestärkt werden. Auch wird der Wille des Mündels selbst nun viel stärker betont und mehr einbezogen. Dabei ist dieser gemäß § 1778 BGB bei der Auswahl eines Vormundes an erster Stelle zu berücksichtigen. Dieser Paragraph enthält also erstmals Rechte, auf die sich Kinder und Jugendliche gegenüber ihrem Vormund berufen können. Diese Rechte beinhalten auch eine Beteiligung an Angelegenheiten, die die Person des Mündels betreffen oder ein Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Vormund. Nach § 1791 BGB kann der Mündel zur Pflege und Erziehung auch ganz in den Haushalt des Vormundes ziehen, sofern dies gewünscht ist. Ein Vormund hat nach wie vor Pflichtverletzungen zu vertreten, jedoch trägt dieser dabei nun auch die Beweislast und muss sich selbst entlasten. Des Weiteren werden Betreuer nun verpflichtet einen Anfangs-, einen Jahres-, und einen Abschlussbericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu verfassen.
Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz hat das Vormundschaftsrecht im BGB und auch im SGB VIII einige wichtige Änderungen erfahren, die im Folgenden kurz dagestellt werden sollen.
Im letzten Jahr hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt gegen die direkte innerstaatliche Anwendbarkeit der UNO-Kinderechtskonvention zurückgenommen, nachdem der Bundesrat seinen langjährigen Widerstand aufgegeben hatte (vgl. den entsprechenden Artikel auf dieser Seite). Am 17.06.2011 nahm der UNO-Menschrechtsausschuss den Entwurf eines Zusatzprotokolls an, der die Einrichtung von Individualbeschwerdeverfahren für Kinder vorsieht. Diese Entwicklung soll Anlass für einen kurzen Überblick über die Entwicklung der internationalen Kinderechte sein, vor deren Hintergrund nicht zuletzt auch das geltende deutsche Recht gesehen werden muss.