Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz hat das Vormundschaftsrecht im BGB und auch im SGB VIII einige wichtige Änderungen erfahren, die im Folgenden kurz dagestellt werden sollen.
Im letzten Jahr hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt gegen die direkte innerstaatliche Anwendbarkeit der UNO-Kinderechtskonvention zurückgenommen, nachdem der Bundesrat seinen langjährigen Widerstand aufgegeben hatte (vgl. den entsprechenden Artikel auf dieser Seite). Am 17.06.2011 nahm der UNO-Menschrechtsausschuss den Entwurf eines Zusatzprotokolls an, der die Einrichtung von Individualbeschwerdeverfahren für Kinder vorsieht. Diese Entwicklung soll Anlass für einen kurzen Überblick über die Entwicklung der internationalen Kinderechte sein, vor deren Hintergrund nicht zuletzt auch das geltende deutsche Recht gesehen werden muss.
Nachdem Deutschland die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat, ist diese nun innerstaatlich direkt anwendbar. Zu den sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf das deutsche Familienrecht, aber auch das SGB VIII hat der namhafte KJHG-Experte Wabnitz einen Beitrag in der aktuellen ZKJ veröffentlicht, von dem im Folgenden eine Zusammenfassung folgen soll (Quelle: Wabnitz, in ZKJ 12/2010, S. 428-432)
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Frau Prof. Dr. Nina Dethloff von der Universität Bonn hat bei einer vom BMJ Dezember 2008 veranstalteten Fachtagung einen hoch interessanten Vortrag zu den Zukunftsperspektiven des deutschen Kindschaftsrechts vor allem aus rechtsvergleichender Perspektive gehalten.Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung (Quelle: Nina Dethloff, in ZKJ 04/2009, S. 141-147)