11. September 2009 · Kommentare deaktiviert für Kindschaftsrecht des 21. Jahrhunderts · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entwicklungen, Namensänderung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vaterschaft, Vormundschaften

Frau Prof. Dr. Nina Dethloff von der Universität Bonn hat bei einer vom BMJ Dezember 2008 veranstalteten Fachtagung einen hoch interessanten Vortrag zu den Zukunftsperspektiven des deutschen Kindschaftsrechts vor allem aus rechtsvergleichender Perspektive gehalten.Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung (Quelle: Nina Dethloff, in ZKJ 04/2009, S. 141-147)

Nichteheliche Elternschaft
Nach der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland ist seit der Reform 1998 ein gemeinsames Sorgerecht auf Basis einer Sorgeerklärung gem. § 1626aI Nr. 1 BGB möglich. Allerdings besteht nach wie vor ein Vetorecht der Mutter im Fall eines fehlenden Konsens zwischen beiden Elternteilen, was auch das BVerfG in seiner letzten diesbezügliche Entscheidung aus dem Jahre 2003 für verfassungskonform im Hinblick auf Art. 6 II GG gehalten hat. Das deutsche Recht nimmt hier zusammen mit Österreich und der Schweiz inzwischen eine Art Sonderstellung ein, in anderen vergleichbaren Rechtsordnungen ist man in dieser Frage bereits neue Wege gegangen.

In den Rechtsordnungen des westlichen Kulturkreises lassen sich zwei Modelle identifizieren:

a) das erste Modell präferiert ein alleiniges Sorgerecht der Mutter bei Geburt kraft Gesetz, jedoch ist eine gemeinsame Sorge per Einigung möglich oder der Vater kann bei Gericht Übertragung des Sorgerechts übertrage, wobei hier das Kindeswohl Prüfungsmaßstab ist. Dieses Modell ist vor allem in den nordischen Staaten und den Niederlanden zu finden.
b) ein zweites Modell geht von einer Gleichstellung unverheirateter und verheirateter Eltern aus. So erlangen auch nicht verheiratete Paare qua Gesetz das gemeinsame Sorgerecht, auf Antrag kann jedoch das Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Diese Lösung ist in den meisten romanischen Rechtsordnungen anzutreffen (Frankreich oder Spanien bspw.).

Beiden Modellen ist bei fehlendem Konsens eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung gemeinsam. Das dem deutschen Recht eigene mütterliche Vetorecht dürfte durch die damit verbundene Diskriminierung der Väter vor dem Hintergrund der Art. 8 und 14 EMRK nicht mehr lange Bestand haben. Bei einer vorzunehmenden Reform sollte auf jeden Fall zu berücksichtigt werden, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn die gemeinsame Sorge so lange bestehen bleibt, bis einem Elternteil die Alleinsorge übertragen wird. Wie unterschiedlich die im europäischen Ausland praktizierten Modelle auch immer sein mögen, der Blick in andere westliche Rechtsordnungen zeigt ganz klar, dass es Möglichkeiten gibt, Sorgerechtsentscheidungen für nichteheliche Kinder am Kindeswohl zu orientieren und gleichzeitig das Elternrecht für Mutter und Vater zu gewährleisten.

Stieffamilien
Die rechtliche Situation von Familien, in denen Kinder in der neuen Partnerschaft ihres einen leiblichen Elternteils aufwachsen, ist ebenfalls reformbedürftig. So ist bspw. die Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind unbefriedigend geregelt, im Fall einer Stiefkindadoption erlöschen sämtliche verwandtschaftliche Beziehungen zum anderen Elternteil und dessen Verwandtschaft, dieser Rechtszustand bleibt selbst dann bestehen, wenn die sich Stiefelternteil und leiblicher Elternteil scheiden lassen. Mangelt es wiederum an einer solchen Stiefkindadoption und stirbt der natürliche Elternteil, muss das Kind auch dann unmittelbar zu seinem anderen natürlichen Elternteil zurück, wenn zu diesem keinerlei emotionale Bindungen bestehen, für den Stiefelternteil besteht allenfalls ein Umgangsrecht nach § 1685II BGB.
Zur Abhilfe würde sich hier in vorderster Linie die Einführung eines Sorgerechts empfehlen. International ist die Lage in den jeweiligen Rechtsordnungen höchst unterschiedlich, dies reicht von der Beteiligung des Stiefelternteils am Sorgerecht per Gesetz bis einer zu einer Beteiligung Dritter am Sorgerecht durch Gerichtsentscheidung.
Wie auch immer die rechtliche Regelung in den jeweiligen Ländern aussehen mag, eine dem Kindeswohl am ehesten entsprechende Lösung würde wohl darin bestehen, einen Sorgerechtserwerb per Gerichtsentscheidung, und nicht schon per Gesetz zu ermöglichen. Ein Sorgerecht, das der sozialen Elternschaft am ehesten entspricht, sollte auch nichtehelichen Lebensgefährten eingeräumt werden. Entscheidender Anknüpfungspunkt sollte hier die faktische Eltern-Kind-Beziehung sein, deren Intensität weniger von der rechtlichen Natur der Beziehung zum leiblichen Elternteils abhängt. Vorrangiges Kriterium sollte vielmehr das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft über eine längere Dauer sein. Darüber hinaus kann die Adoption in bestimmten Fällen der sozialen Elternschaft in Fortsetzungsfamilien besser entsprechen als nur das Sorgerecht. Ein genereller Ausschluss Unverheirateter von der Stiefkindadoption scheint vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK und der entsprechenden Rechtsprechung des EuGMR zudem fraglich. Zudem bedeutet dies eine Vorwegnahme der Entscheidung über das Kindeswohl, die immer nur im jeweiligen Einzelfall getroffen werden sollte. Die im Unterschied zu einigen Ländern der Common-Law Familie in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen geltende Regelung, wonach eine Stiefkindadoption nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner offen steht, dürfte sich vor dem Hintergrund der EMRK dahingehend verändern, dass auch in einer stabilen Beziehung lebende Paare eine gemeinsame Adoption ermöglicht wird. Insgesamt sollte eine Reform des Rechts der Fortsetzungsfamilien eine an der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung sowohl während des Bestehens als auch nach der Auflösung der Stiefelternfamilie orientierte Regelung ermöglichen.

Gleichgeschlechtliche Elternschaft
Die Problematik bei gleichgeschlechtlichen Stieffamilien stellt sich prinzipiell in gleicher Form. Ein Sorgerrechtserwerb sollte auch hier grundsätzlich möglich sein, unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt oder nicht.
Was das Abstammungsrecht betrifft, so ist eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen einem durch künstliche Befruchtung erzeugtem Kind und der Partnerin der Mutter nur durch eine Stiefkindadoption möglich. Neuere Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen gehen allerdings schon in Richtung einer bereits abstammungsrechtlich anerkannten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Auch im deutschen Recht sollte eine Elternschaft bei gemeinsamer Entscheidung beider Partnerinnen ohne Adoption möglich sein. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass bei verschiedengeschlechtlichen Paaren im Fall einer auf gemeinsamer Entscheidung beruhenden Fremdbefruchtung eine Vaterschaft unanfechtbar ist und gleichgeschlechtliche Paare durch eine Stiefkindadoption rechtlich eine gemeinsame Elternschaft begründen können.
Auch die adoptionsrechtlichen Regelungen, wonach fremde Kinder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur von einem Partner adoptiert werden können, sind reformbedürftig. In anderen westlichen Rechtsordnungen haben in den letzten 20 Jahren Entwicklungen stattgefunden, die zumindest in jüngerer Zeit bis hin zu der Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Adoption gehen. Wenn im deutschen Recht die sexuelle Orientierung nicht als Hinderungsgrund für ein Pflegekindverhältnis oder Einzeladoption gesehen wird, dann sollte auch eine gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich sein. Die Annnahme des Gesetzgebers, nach der genau diese generell nicht dem Kindeswohl entspräche, ist nicht haltbar. Vor allem aus den USA sind Untersuchungen bekannt, nach denen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebende Kinde dieselbe Förderung und Entwicklungschancen genießen, was inzwischen auch erste in Deutschland durchgeführte Untersuchungen bestätigen. Das oft vorgebrachte Argument einer sozialen Stigmatisierung kann nicht überzeugen, da diese keine Folge einer durch Adoption erfolgten rechtlichen Absicherung ist und zudem in gleicher Weise aufgrund des Zusammenlebens in Regenbogenfamilien besteht. Der für das Kindeswohl entscheidende Aspekt ist die Bereitschaft zweier Menschen, sich einem Kind liebevoll zuzuwenden und gemeinsam die Elternverantwortung zu übernehmen.

Ausblick
Bei allem im Hinblick auf das materielle Recht bestehenden Reformbedarf darf auch das Verfahrensrecht trotz bereits erfolgter Neuerungen durch das FamFG nicht aus dem Blick geraten. Familienrichter sind in überdurchschnittlichem Masse auf außerjuristische Kenntnisse angewiesen, die international anzutreffende stärkere interdisziplinäre Ausrichtung der Familiengerichte ist auch in Deutschland dringend notwendig, dies gilt ebenso für neue Modelle der Konfliktlösung bzw. eine stärkere Verankerung der Familienmediation. Ebenfalls dringend erforderlich scheint eine Verkürzung der Verfahrensdauer, was natürliche eine entsprechend sachgerechte Ausstattung der Justiz bedingt, ebenso muss die bereits erfolgte Aufgabenerweiterung für den Verfahrenspfleger mit einer angemessenen Vergütung einhergehen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass ein reformiertes Kindschaftsrecht im 21. Jahrhundert aufgrund der sich zunehmend wandelnden Lebens- und Familienformen zum Nutzen er Kinder auf gründlicher Rechtstatsachenforschung, interdisziplinären Arbeiten und einer Fruchtbarmachung der Erfahrungen anderer Rechtsordnungen basieren muss.

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