09. Mai 2023 · Kommentare deaktiviert für Stiefkindadoption · Kategorien: Adoption, Aktuelles, Regenbogenfamilien, Vaterschaft

Zur Erfüllung des Kinderwunsches in Regenbogenfamilien gibt es zwei gängige Methoden: die private und die anonyme Samenspende. Die rechtlichen Fragen in einer Kinderwunschbehandlung sind einigermaßen rechtliche geklärt. Die privaten Samenspende erfolgt in einem rechtlich ungeklärten Bereich. Es besteht massiver gesetzlicher Handlungsbedarf.

Bisher wird lediglich die gebärende Mutter auch rechtliche Mutter, auch wenn die beiden Mütter miteinander verheiratet sind. Auch das ehelich geborene Kind, muss von der Mitmutter adoptiert werden. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuell verheirateten Paaren dar, da der Ehemann der Mutter grundsätzlich immer der rechtliche Vater wird. Das Gesetz sieht als zweiten Elternteil lediglich einen „Vater“, also eine männliche Person an.

Eine Regelung, wie beispielsweise in Österreich (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 ABGB), dass bei verheirateten homosexuellen Paaren die Mit-Mutter direkt auch rechtliche Mutter wird, gibt es in Deutschland noch nicht. Es muss ein normales Adoptionsverfahren durchlaufen werden. Bei verheirateten Müttern, müssen sie sich nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmung in die Adoption ist unter anderem, dass die leiblichen Eltern, also der biologische Vater, der Adoption zustimmen (§1747 Abs. I BGB). Als Vater wird dabei auch anerkannt, wer der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt hat. Als beiwohnen gilt auch die künstliche Befruchtung, wonach der Spender auch immer grundsätzlich erstmal Vater des Kindes wird. Von dieser Zustimmung kann aber abgesehen werden, wenn beispielsweise eine Pflicht durch den Elternteil gegenüber dem Kind verletzt wird oder der Elternteil seine Gleichgültigkeit kundgibt. Bei anonymen Samenspenden kann die Einwilligung also kaum ein Problem sein, da der Spender mit seinem Wunsch nach Anonymität auch gleichzeitig seine Gleichgültigkeit zeigt. Diese Adoptionen bereiten in der Praxis meist keine Probleme bei Zustimmungsfragen.

Bei privaten Samenspenden entsteht häufig der Fall, dass die Mütter bei Gericht vortragen, der Spender möchte anonym bleiben. Es gibt aber immer wieder Gerichte, die der Meinung sind, dass sie dies jedoch nicht nachvollziehen können und diesen vermeintlichen Verzicht nicht als Gleichgültigkeit werten. Grundsätzlich wird daher die Meinung vertreten, der Vater muss nur in die Adoption einwilligen, wenn er auch aktiv am Verfahren teilnimmt (BGH, XII ZB 473/13). Dazu muss er aber zunächst über die Adoption Bescheid wissen. Das Gericht meint dann, eine Benachrichtigungspflicht an den Vater zu haben. Wenn dieser auf die dann erteilte Benachrichtigung nicht reagiert, muss er nicht am Verfahren beteiligt werden und von einer Zustimmung seinerseits kann abgesehen werden. In der Praxis wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich damit umgegangen und es kommt zu eher willkürlichen Entscheidungen. Die Paare sind sehr von der Einstellung der Gerichte in diesen Fragen abhängig. Es besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

22. November 2013 · Kommentare deaktiviert für BGH: Anfechtung der Vaterschaft auch durch den Samenspender · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entscheidungen, Vaterschaft

Der BGH hat vor einigen Monaten in einer Entscheidung klargestellt, dass sich sich das Recht auf Vaterschaftsanfechtung für biologische Väter auch auf die Samenspender erstreckt (15.5.2013, Az.: XII ZR 49/11). Da der Wortlaut des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung voraussetzt, der Mutter während der Empfängniszeit “beigewohnt” zu haben, ist in der Kommentierung zum Teil auf den Ausschluss eines Samenspenders geschlossen worden (vgl. Hahn/BeckOK, § 1600 BGB, Rn. 3, Stand: 1.5.2013). Nun ist also höchstrichterlich entschieden, dass nach verfassungskonformer Auslegung des § 1600 BGB dieser Ausschluss nur dann gilt, wenn der Zeugung eine auf die (ausschließliche) Vaterschaft eines Dritten als Wunschvater gerichtete Vereinbarung (sog. konsentierte heterologe Insemination) vorausgegangen ist.

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24. September 2013 · Kommentare deaktiviert für Vaterschaftsanfechtung – und feststellung · Kategorien: Jugendhilfe- und Kindschaftsrecht, Vaterschaft

Viele Männer sind sich sicher, der (biologische) Vater eines Kindes zu sein, sind aber nicht der rechtliche Vater, da es aus den verschiedensten Gründen keine Anerkennung der Vaterschaft gab und die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war bzw. immer noch ist und letzterer seine eigene Vaterschaft auch nicht angefochten hat. Der verheiratete Mann gilt in einem solchen Fall kraft Gesetz erst einmal als der Vater des Kindes (§ 1591 Nr. 1 BGB). Dank der Entscheidung des BVerfG vom 09.04.2003 und der daraufhin erfolgten Gesetzesreform 2004 gibt es seit einigen Jahren in solchen Konstellationen für die leiblichen (biologischen) Väter die Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und zur gerichtlichen Feststellung der eigenen Vaterschaft zu gelangen. Dies wiederum eröffnet dann zumindest grundsätzlich den Weg, auch zum Sorge- oder zumindest Umgangsrecht zu gelangen. Hierzu eine kurze Darstellung des rechtlichen Verfahrens der Vaterschaftsanfechtung bzw. -feststellung. Das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ergibt sich aus § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Mann zur Anfechtung der (bestehenden) Vaterschaft berechtigt ist, “der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“. Die für das Verfahren entscheidenden Normen sind die §§ 169ff. i.V.m. 111 FamFG.

Zunächst einmal setzt die Einleitung eines solchen Verfahrens einen entsprechenden Antrag voraus (§ 171 Abs. 1 FamFG). In diesem Antrag sind das Verfahrensziel, die betroffenen Personen sowie die Umstände zu bezeichnen, die gegen die (bestehende) Vaterschaft sprechen, aber auch der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurde (§ 172 Abs. 2 FamFG). Wichtig ist hier auf jeden Fall die Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 170 Abs. 1 FamFG).

Neben der Frist besteht die durch den Gesetzgeber aufgestellte und in der Praxis wohl entscheidende Hürde darin, dass zwischen dem Kind und dem (rechtlichen) Vater kein sozial-familiäres Verhältnis besteht oder zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat (§ 1600 Abs. 2 BGB). Allerdings handelt es sich hier noch nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern dies ist durch das Gericht erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen (BGH, 06.12.2006 – XII ZR 164/04).

Was das eigentliche Verfahren betrifft, so schreibt das Gesetz zumindest für den Regelfall einen Anhörungstermin vor (§ 176 FamFG) und soweit das Gericht dies für erforderlich hält, um die Abstammung festzustellen, haben alle betreffenden Personen Untersuchungen wie Blutentnahme zu erdulden (§ 178 FamFG).

Wird der (Vaterschafts-) Anfechtungsklage gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztlich stattgegeben und das Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 1592 BGB festgestellt (hier Nr. 1 “Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“), wird mit dem entsprechenden Beschluss von Amts wegen auch die Vaterschaft des Anfechtenden rechtskräftig ausgesprochen (§ 182 FamFG). Da dieser kombinierte Beschlussinhalt für das Gericht zwingend ist, folgt daraus auch die Unzulässigkeit eines Anfechtungsantrags nach § 169 Nr. 1 FamFG, wenn der Mann nicht gleichzeitig auch die Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 2 FamFG stellt – die Verfahren sind dann nach § 179 Nr. 2 FamFG zu verbinden (Meysen u.a., FamFG, 2009, § 182, Rn. 2).

Bei Bedarf stehe ich Ihnen für eine rechtliche Beratung oder Vertretung vor Gericht gerne zur Verfügung!

 

26. September 2011 · Kommentare deaktiviert für Die UNO-Kinderrechtskonvention und die Entwicklung internationaler Kinderrechte sowie mögliche Perspektiven für das deutsche Recht · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Vaterschaft, Vormundschaften

Im letzten Jahr hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt gegen die direkte innerstaatliche Anwendbarkeit der UNO-Kinderechtskonvention zurückgenommen, nachdem der Bundesrat seinen langjährigen Widerstand aufgegeben hatte (vgl. den entsprechenden Artikel auf dieser Seite).  Am 17.06.2011 nahm der UNO-Menschrechtsausschuss den Entwurf eines Zusatzprotokolls an, der die Einrichtung von Individualbeschwerdeverfahren für Kinder vorsieht. Diese Entwicklung soll Anlass für einen kurzen Überblick über die Entwicklung der internationalen Kinderechte sein, vor deren Hintergrund nicht zuletzt auch das geltende deutsche Recht gesehen werden muss.

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17. Januar 2011 · Kommentare deaktiviert für Die direkte Anwendbarkeit der UN-Kinderrechtskonvention nach Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung – Auswirkungen des Kindeswohlvorrangs von Art. 3I UN-KRK auf das deutsche Familien- sowie das Kinder- und Jugendhilferecht · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Pflegekinder, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Vaterschaft, Vormundschaften

Nachdem Deutschland die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat, ist diese nun innerstaatlich direkt anwendbar. Zu den sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf das deutsche Familienrecht, aber auch das SGB VIII hat der namhafte KJHG-Experte Wabnitz einen Beitrag in der aktuellen ZKJ veröffentlicht, von dem im Folgenden eine Zusammenfassung folgen soll (Quelle: Wabnitz, in ZKJ 12/2010, S. 428-432)

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