17. Oktober 2011 · Kommentare deaktiviert für Änderungen im Vormundschaftsrecht – BGB und SGB VIII · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Pflegekinder, Vormundschaften

Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz hat das Vormundschaftsrecht im BGB und auch im SGB VIII einige wichtige Änderungen erfahren, die im Folgenden kurz dagestellt werden sollen.

Am 06.07.2011 traten mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts einige wichtige Änderungen im BGB in Kraft, ein Jahr später werden dann auch Änderungen im SGB VIII wirksam. Dieses Gesetz war Bestandteil eines von der Bundesfamilienministerin vorgelegten Bundeskinderschutzgesetzes, das nach Beratungen im Bundestag und nochmaliger Vorlage an den Bundesrat am 01.01.2012 in Kraft treten soll. Die bereits verabschiedeten Änderungen des Vormundschaftsrechts sollen an dieser Stelle kurz vorgestellt werden.

1.) Der Vormund ist jetzt dazu verpflichtet, einen persönlichen Kontakt zu seinem Mündel zu halten. Vor diesem Hintergrund hat ihn der Gesetzgeber dazu verpflichtet, den Mündel im Regelfall einmal im Monat in dessen persönlicher Umgebung aufzusuchen. Hiervon kann er er nur in Einzelfällen abweichen. Die entsprechende Regelung findet sich im neuen Abs. 1a, der dem § 1793 BGB hinzugefügt wurde. Die Neuregelung ist seit dem 06.07.2011 in Kraft.

2.) Weiterhin ist der Vormund jetzt dazu verplichtet, die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu gewährleisten und zu fördern. Die entsprechende Regelung findet sich im dem § 1800 BGB neu hinzugefügten Satz 2 und ist ebenfalls seit dem 06.07.2011 in Kraft.

3.) Der Vormund muss jetzt in seinem Bericht an das Vormundschaftsgericht auch entsprechende Angaben zum seinem persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen. Geregelt ist diese zusätzliche Berichterstattungspflicht in den den neuen Satz 2 im § 1840 Abs. 1 BGB, der seit dem 06.07.2011 in Kraft ist.

4.) Der Betreuer kann jetzt durch das Betreuungsgericht auch entlassen werden, wenn dieser den nun erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Niedergelegt ist dies im neuen Halbsatz des § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB, der seit dem 06.07.2011 in Kraft ist.

5. ) Das Familiengericht ist jetzt dazu angehalten, die erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu seinem Mündel zu beaufsichtigen. Diese im neuen Satz 2 des § 1837 Abs.2 BGB eingefügte Regelung tritt jedoch erst am 05.07.2012 in Kraft.

6.) Schließlich wurde durch die Neufassung des § 55 Abs.2 SGB VIII die Fallzahl für einen Amtsvormund auf höchstens 50 begrenzt. Auch diese Neuregelung tritt erst am 05.07.2012 in Kraft.

Bermerkenswert ist hier vielleicht noch, dass der Bundesrat, bzw. sein Ausschuss für Familien und Senioren, bei einigen Detailfragen andere Vorstellungen hatte. So wollte er eine konkret festgeschriebene Begrenzung auf maximal 50 Fälle für einen Amtsvormund durch eine unbestimmtere Regelung ersetzt wissen, wonach immer so viele Vormundschaften zulässig sind, wie dies im Einzelfall eine persönliche Betreuung der Mündel ermöglicht. Gleiches gilt für den monatlichen Kontakt des Vormunds zu seinem Mündel. In beiden Fragen bestand der Bundestag jedoch auf seiner Position und beschloss die entsprechenden Regelungen als Einspruchsgesetz. Übernommen hingegen wurde die Forderung des Bundesrates, dass die Anhörung im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB VIII nachgeholt werden kann.

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