Normalerweise wird einem beteiligten Kind im Verfahren ein Verfahrensbeistand zugeordnet, der die Rechte des Kindes vertreten soll. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 FamFG sind Jugendliche ab 14 Jahren grundsätzlich fähig Verfahrensbeteiligte zu sein, wenn das Verfahren auch ihre Person und ihre Rechte betrifft. Ist der Jugendliche dann im Verfahren nicht zufrieden mit dem Verfahrensbeistand kann er sich gemäß § 158 Absatz 5 FamFG einen eigenen Anwalt bestellen und den Verfahrensbeistand ablehnen. Das hat den Grund, dass Verfahrensbeistand und Anwalt unterschiedliche Aufgaben haben. Ein Verfahrensbeistand soll stets das objektive Wohl des Kindes und gleichzeitig seine Interessen vertreten. Dieses kann jedoch auch konträr zum Willen des Kindes oder Jugendlichen stehen. Eine anwaltliche Vertretung hingegen vertritt im Verfahren immer nur die Interessen des Jugendlichen. Grundsätzlich kann ein Jugendlicher ab 14 Jahren also einen eigenen Anwalt mandatieren und auch einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen. Eine Ausnahme gibt es in Kindschutzverfahren gemäß § 1666 BGB. Durch das Kindschutzverfahren übt das Gericht sein staatliches Wächteramt aus, also seine Aufgabe Kinder vor Bedrohungen zu schützen. Das Kind oder der Jugendliche hat dann einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, aber keinen Anspruch eigene Rechte durchzusetzen, da eine familiengerichtliche Entscheidung dann auch gegen seinen Wunsch und Willen getroffen werden kann. Es kann also in einem Kindschutzverfahren keine Verfahrenskostenhilfe für eine eigene anwaltliche Vertretung geltend machen (OLG München, 26 UF 285/19; BGH XII ZB 34/21).