14. Februar 2013 · Kommentare deaktiviert für Bundestag verabschiedet Neuregelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Sorgerecht

Nach langen Beratungen und mehreren Gesetzesentwürfen ist es nun soweit: am 31. Januar hat der Bundestag mit Stimmen von Union, FDP und Grünen eine gesetzliche Neuregelung beschlossen, die die Rechte unverheirateter Väter in der Frage des Sorgerechts stärkt. Der Bundestag stimmte dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in einer vom Rechtsausschuss leicht veränderten Fassung zu. Der Bundesrat kann diese Gesetzesänderung nun bestenfalls noch verzögern, aber nicht mehr verhindern und sie wird somit voraussichtlich im Sommer in Kraft treten. Bis dahin gilt noch die Interimslösung des Bundesverfassungsgerichts, die bekanntermaßen unverheirateten Vätern die Möglichkeit gibt, auch gegen den Willen der Kindesmutter durch eine Anordnung des Familiengerichts zum Sorgerecht zu gelangen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Der neue gefasste § 1626a BGB sieht in seinem Abs.1 Nr. 1 zunächst vor, dass beiden Eltern die gemeinsame Sorge zusteht, wenn sie beide eine entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Ist dies nicht der Fall, sieht die gesetzliche Neuregelung dann ein abgestuftes Verfahren vor. Sollte die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge erteilen, hat der Vater mehrere Möglichkeiten. Er kann sich zunächst an das Jugendamt wenden, um über diesen Weg doch noch zu einer Einigung mit der Mutter zu gelangen, oder das gem. Abs. 2 das Familiengericht einzuschalten. Im gerichtlichen Verfahren gibt es dann wieder zwei verschiedene Arten von Verfahren. Im regulären gerichtlichen Verfahren hat die Mutter dann Gelegenheit, zum Antrag des Vaters Stellung zu nehmen. Die Frist hierfür endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes. Für den Fall, dass die Mutter keine Stellungnahme abgibt oder die von ihr vorgetragenen Gründe in keinem Zusammenhang mit dem Kindeswohl stehen bzw. dem Gericht auch keine sonstigen kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, trifft das Gericht seine Entscheidung in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren, in dem weder das Jugendamt, noch die Eltern angehört werden (die vefahrensrechtlichen Besondernheiten, die bei  einem Verfahren nach dem neuen § 1626a Abs. 2 BGB kommen zum Tragen kommen, sind in dem neuen § 155a FamFG geregelt).

Materiellrechtlich ist dem Vater das (gemeinsame oder alleinige) Sorgerecht zuzusprechen, “wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht” (neuer § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB). Hier ist durch das Gericht eine sog. negative Kindeswohlprüfung durchzuführen, jedoch keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Im Vergleich zur jetzt noch anzuwendenden “Interimslösung” des Bundesverfassungsgerichts ist vor allem das abgestufte Verfahren neu. Nach der jetzigen Rechtslage muss der Vater das Sorgerecht bei Gericht beantragen und dies nimmt dann eine positive Kindeswohlprüfung vor (zumindest wird der BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 nicht nur von den Gerichten so ausgelegt – vgl. OLG Braunschweig vom 09.03.2012, Az.: 2 UF 174/11, sondern auch in der Gesetzesbegründung für die Neuregelung explizit so verstanden – vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 17).

Sollten Sie diesbezüglich Bedarf an einer Rechtsberatung oder gerichtlichen Vertretung haben, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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