Von dem Richter am AG-FamG Pankow/Weißensee Martin Menne gibt es einen Überblick über die Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht mit einer besonderen Schwerpunktsetzung auf das Berliner Kammergericht. (Quelle: Dr. Martin Menne, in ZKJ 04/2009, S. 162-164)
Im Folgenden eine Zusammenfassung:
Nach der Neufassung des § 1570 BGB zeichnen sich langsam die Konturen einer nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht ab. Mit der Neufassung des §§ 1570 und 1651l BGB wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass sich der betreuende Elternteil auf das alte Altersphasenmodell zur Begründung des nachehelichen Betreuungsunterhalts beruft, abgeschafft wissen.
Bzgl. der dem betreuendem Elternteil obliegenden Erwerbspflicht sind bis zum heutigen Zeitpunkt drei Linen erkennbar. Eine eher strenge Linie verfolgt bspw. das OLG Köln, das den zwei Kinder im Alter von 8n und 11 Jahren betreuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit fordert oder auch das AG Mönchengladbach, das Gleiches von dem einem Elternteil fordert, das ein die 4. Grundschulklasse besuchendes Kind betreut.
Eine mittlere moderate Linie nimmt das Kammergericht Berlin ein, das aus § 1570 S.1 BGB nicht automatisch eine Verpflichtung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit ableitet, sondern den Umfang der Erwerbstätigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig macht. So hält der 16. Senat im Fall einer ein 8-jähriges Kind betreuenden Mutter ein Teilzeittätigkeit im Umfang von 66% der Regelarbeitszeit für ausreichend, ähnlich auch der 18. Senat, der es für ausreichend hält, wenn eine Mutter, die ein 6-jähriges Kind betreut, das nach der Schule noch den Hort besucht, au einer 3/4-Stelle arbeitet oder auch der 13. Senat, der von einer Mutter, die zwei Kinder im Alter von 8 und 12 Jahren betreut, eine Halbtagstätigkeit ausübt.
Schließlich lässt sich eine dritte, sehr großzügige Linie ausmachen, die die jeweilige Erwerbstätigkeit ohne nähere Bestimmung des Verhältnisses von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit für ausreichend hält (vgl. beispielhaft OLG München in FamR 2008, S. 1945 oder OLG Brandenburg in FamR 2008, S. 1947).
Ein weiteres sich neu stellendes Problem ist das der zeitlichen Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts. Nach der herrschenden Auffassung der Obergerichte und nicht zuletzt auch weiten Teilen der Literatur scheidet eine Befristung regelmäßig aus, hervorzuheben ist hier insbesondere eine Entscheidung des OLG Hamm, wonach ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs, das gem. § 1570 billig ist, nicht unbillig i.S.d. des § 1578b BGB sein kann, was vom BGH bestätigt wurde, hier mit der Begründung, dass § 1570 BGB bereits eine tatbestandsimmanente Sonderregelung enthält, was eine weitergehende Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB ausschließt.