09. Mai 2023 · Kommentare deaktiviert für Streitigkeiten bei gemeinsamer Sorge in Einzelfragen, Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil nach § 1628 BGB · Kategorien: Sorgerecht

Um bei Streitigkeiten über Einzelfragen zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen von Seiten des Familiengerichtes die Entscheidungsbefugnis für diese Einzelfragen nach § 1628 BGB übertragen zu bekommen, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Es muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht durch einen sorgeberechtigten Elternteil gestellt werden, dass trotz Klärungsversuch zwischen den Eltern, eine Einigung in einer wichtigen Fragen (z.B. über die Frage, welche Schule ein Kind besuchen soll) nicht möglich ist. Dazu muss die zu klärende Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das betroffene Kind sein, also die kindliche Entwicklung auf Dauer bestimmen und dem Kindeswohl dienlich sein. Ist das Kind bereits über 14 Jahre alt kann es diesen Antrag auch selbst stellen. Der Antrag muss sich auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen. Es muss also ein konkreter Bezug zum Einzelfall bestehen und darf sich nicht gleich auf mehrere Gebiete beziehen. Das Gericht darf nur dann über den Antrag entscheiden, wenn die Eltern sich vorher um Einigung in dem jeweiligen Streitpunkt bemüht haben. Ist dies der Fall, erteilt das Gericht einem der beiden Elternteile die Entscheidungskompetenz in der Sache. Das Gericht darf nicht anstelle der Eltern die Entscheidung treffen. Dabei darf das Gericht aber nicht einem Elternteil beispielsweise das Sorgerecht über die gesamte schulische Ausbildung des Kindes erteilen, sondern lediglich die Schulwahl betreffend. Faktor für die Gerichtsentscheidung kann auch sein, wie das Sorgerecht derzeit aufgeteilt ist. Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 31.03.2016 den Antrag einer Mutter auf Teilsorgerecht zurückgewiesen, weil der Kindesvater so schon stark in seinem Sorgerecht eingeschränkt war und durch die Wegnahme dieser Teilsorge fast keine Rechte mehr gehabt hätte. (OLG Dresden, Beschluss vom 31.3.2016 – 20 UF 165/16, NJW 2016, 3042)

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