Grundsätzlich hat gemäß § 35 Absatz 1 SGB I jeder Anspruch darauf, dass die die jeweilige Person betreffenden Sozialdaten von Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen. Dieser Grundsatz wird auch Sozialgeheimnis genannt. Es gilt als besonderes Amtsgeheimnis und ist gleichzusetzen mit der ärztlichen Schweigepflicht. Es gibt jedoch davon gewisse Ausnahmen. Entweder wenn ein anderes Gesetz die Weitergabe der Daten klar erlaubt oder der Betroffene freiwillig einwilligt. Das achte Sozialgesetzbuch regelt die Kinder – und Jugendhilfe. Danach dürfen gewisse Daten unter sehr strengen und engen Voraussetzungen weitergegeben werden. Besteht beispielsweise der dringende Verdacht einer Kindesmisshandlung darf das zuständige Jugendamt beim Gericht ein Kinderschutzverfahren einleiten. Auch haben beispielsweise am Verfahren beteiligte Personen gemäß § 25 SGB X das Recht die Akten des Verfahrens zu sehen. Ein Problem ist derzeit jedoch, dass behandelnde Ärzte und Psychologen etc. sich untereinander nicht ohne Einverständnis der Eltern über einen Patienten unterhalten dürfen. Dies könnte jedoch vor allem in Fällen häuslicher Gewalt von Vorteil sein. In Nordrhein-Westfalen gibt es bereits einen Artikel dazu im Landeskinderschutzgesetz. Dieser besagt, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Jugendamt auch ohne Absprache mit den Betroffenen informiert werden darf. Auch Bundesweit gibt es bereits Entwürfe für ein Gesetz, welches es erlaubt in Fällen des Verdachts auf physische oder psychische Gewalt an Minderjährigen einen interkollegialen Austausch zu erlauben.