09. Mai 2023 · Kommentare deaktiviert für Stiefkindadoption · Kategorien: Adoption, Aktuelles, Regenbogenfamilien, Vaterschaft

Zur Erfüllung des Kinderwunsches in Regenbogenfamilien gibt es zwei gängige Methoden: die private und die anonyme Samenspende. Die rechtlichen Fragen in einer Kinderwunschbehandlung sind einigermaßen rechtliche geklärt. Die privaten Samenspende erfolgt in einem rechtlich ungeklärten Bereich. Es besteht massiver gesetzlicher Handlungsbedarf.

Bisher wird lediglich die gebärende Mutter auch rechtliche Mutter, auch wenn die beiden Mütter miteinander verheiratet sind. Auch das ehelich geborene Kind, muss von der Mitmutter adoptiert werden. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuell verheirateten Paaren dar, da der Ehemann der Mutter grundsätzlich immer der rechtliche Vater wird. Das Gesetz sieht als zweiten Elternteil lediglich einen „Vater“, also eine männliche Person an.

Eine Regelung, wie beispielsweise in Österreich (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 ABGB), dass bei verheirateten homosexuellen Paaren die Mit-Mutter direkt auch rechtliche Mutter wird, gibt es in Deutschland noch nicht. Es muss ein normales Adoptionsverfahren durchlaufen werden. Bei verheirateten Müttern, müssen sie sich nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmung in die Adoption ist unter anderem, dass die leiblichen Eltern, also der biologische Vater, der Adoption zustimmen (§1747 Abs. I BGB). Als Vater wird dabei auch anerkannt, wer der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt hat. Als beiwohnen gilt auch die künstliche Befruchtung, wonach der Spender auch immer grundsätzlich erstmal Vater des Kindes wird. Von dieser Zustimmung kann aber abgesehen werden, wenn beispielsweise eine Pflicht durch den Elternteil gegenüber dem Kind verletzt wird oder der Elternteil seine Gleichgültigkeit kundgibt. Bei anonymen Samenspenden kann die Einwilligung also kaum ein Problem sein, da der Spender mit seinem Wunsch nach Anonymität auch gleichzeitig seine Gleichgültigkeit zeigt. Diese Adoptionen bereiten in der Praxis meist keine Probleme bei Zustimmungsfragen.

Bei privaten Samenspenden entsteht häufig der Fall, dass die Mütter bei Gericht vortragen, der Spender möchte anonym bleiben. Es gibt aber immer wieder Gerichte, die der Meinung sind, dass sie dies jedoch nicht nachvollziehen können und diesen vermeintlichen Verzicht nicht als Gleichgültigkeit werten. Grundsätzlich wird daher die Meinung vertreten, der Vater muss nur in die Adoption einwilligen, wenn er auch aktiv am Verfahren teilnimmt (BGH, XII ZB 473/13). Dazu muss er aber zunächst über die Adoption Bescheid wissen. Das Gericht meint dann, eine Benachrichtigungspflicht an den Vater zu haben. Wenn dieser auf die dann erteilte Benachrichtigung nicht reagiert, muss er nicht am Verfahren beteiligt werden und von einer Zustimmung seinerseits kann abgesehen werden. In der Praxis wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich damit umgegangen und es kommt zu eher willkürlichen Entscheidungen. Die Paare sind sehr von der Einstellung der Gerichte in diesen Fragen abhängig. Es besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

09. Mai 2023 · Kommentare deaktiviert für Neues im Vormundschaftsrecht · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Aktuelles, Vormundschaften

Am 01.01.2023 ist das neue Vormundschaftsrecht mit einigen Änderungen in Kraft getreten. In diesem sollen vor allem die Rechte von Pflegepersonen und deren Bindung zu den Mündeln gestärkt werden. So wurde unter anderem der § 1777 BGB so umformuliert, dass die Stellung von Pflegepersonen mit gefestigter persönlicher Bindung zum Kind gestärkt werden. Auch wird der Wille des Mündels selbst nun viel stärker betont und mehr einbezogen. Dabei ist dieser gemäß § 1778 BGB bei der Auswahl eines Vormundes an erster Stelle zu berücksichtigen. Dieser Paragraph enthält also erstmals Rechte, auf die sich Kinder und Jugendliche gegenüber ihrem Vormund berufen können. Diese Rechte beinhalten auch eine Beteiligung an Angelegenheiten, die die Person des Mündels betreffen oder ein Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Vormund. Nach § 1791 BGB kann der Mündel zur Pflege und Erziehung auch ganz in den Haushalt des Vormundes ziehen, sofern dies gewünscht ist. Ein Vormund hat nach wie vor Pflichtverletzungen zu vertreten, jedoch trägt dieser dabei nun auch die Beweislast und muss sich selbst entlasten. Des Weiteren werden Betreuer nun verpflichtet einen Anfangs-, einen Jahres-, und einen Abschlussbericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu verfassen.

09. Mai 2023 · Kommentare deaktiviert für Datenschutz im Sozialrecht · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Aktuelles, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)

Grundsätzlich hat gemäß § 35 Absatz 1 SGB I jeder Anspruch darauf, dass die die jeweilige Person betreffenden Sozialdaten von Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen. Dieser Grundsatz wird auch Sozialgeheimnis genannt. Es gilt als besonderes Amtsgeheimnis und ist gleichzusetzen mit der ärztlichen Schweigepflicht. Es gibt jedoch davon gewisse Ausnahmen. Entweder wenn ein anderes Gesetz die Weitergabe der Daten klar erlaubt oder der Betroffene freiwillig einwilligt. Das achte Sozialgesetzbuch regelt die Kinder – und Jugendhilfe. Danach dürfen gewisse Daten unter sehr strengen und engen Voraussetzungen weitergegeben werden. Besteht beispielsweise der dringende Verdacht einer Kindesmisshandlung darf das zuständige Jugendamt beim Gericht ein Kinderschutzverfahren einleiten. Auch haben beispielsweise am Verfahren beteiligte Personen gemäß § 25 SGB X das Recht die Akten des Verfahrens zu sehen. Ein Problem ist derzeit jedoch, dass behandelnde Ärzte und Psychologen etc. sich untereinander nicht ohne Einverständnis der Eltern über einen Patienten unterhalten dürfen. Dies könnte jedoch vor allem in Fällen häuslicher Gewalt von Vorteil sein. In Nordrhein-Westfalen gibt es bereits einen Artikel dazu im Landeskinderschutzgesetz. Dieser besagt, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Jugendamt auch ohne Absprache mit den Betroffenen informiert werden darf. Auch Bundesweit gibt es bereits Entwürfe für ein Gesetz, welches es erlaubt in Fällen des Verdachts auf physische oder psychische Gewalt an Minderjährigen einen interkollegialen Austausch zu erlauben.