Zur Erfüllung des Kinderwunsches in Regenbogenfamilien gibt es zwei gängige Methoden: die private und die anonyme Samenspende. Die rechtlichen Fragen in einer Kinderwunschbehandlung sind einigermaßen rechtliche geklärt. Die privaten Samenspende erfolgt in einem rechtlich ungeklärten Bereich. Es besteht massiver gesetzlicher Handlungsbedarf.
Bisher wird lediglich die gebärende Mutter auch rechtliche Mutter, auch wenn die beiden Mütter miteinander verheiratet sind. Auch das ehelich geborene Kind, muss von der Mitmutter adoptiert werden. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuell verheirateten Paaren dar, da der Ehemann der Mutter grundsätzlich immer der rechtliche Vater wird. Das Gesetz sieht als zweiten Elternteil lediglich einen „Vater“, also eine männliche Person an.
Eine Regelung, wie beispielsweise in Österreich (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 ABGB), dass bei verheirateten homosexuellen Paaren die Mit-Mutter direkt auch rechtliche Mutter wird, gibt es in Deutschland noch nicht. Es muss ein normales Adoptionsverfahren durchlaufen werden. Bei verheirateten Müttern, müssen sie sich nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmung in die Adoption ist unter anderem, dass die leiblichen Eltern, also der biologische Vater, der Adoption zustimmen (§1747 Abs. I BGB). Als Vater wird dabei auch anerkannt, wer der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt hat. Als beiwohnen gilt auch die künstliche Befruchtung, wonach der Spender auch immer grundsätzlich erstmal Vater des Kindes wird. Von dieser Zustimmung kann aber abgesehen werden, wenn beispielsweise eine Pflicht durch den Elternteil gegenüber dem Kind verletzt wird oder der Elternteil seine Gleichgültigkeit kundgibt. Bei anonymen Samenspenden kann die Einwilligung also kaum ein Problem sein, da der Spender mit seinem Wunsch nach Anonymität auch gleichzeitig seine Gleichgültigkeit zeigt. Diese Adoptionen bereiten in der Praxis meist keine Probleme bei Zustimmungsfragen.
Bei privaten Samenspenden entsteht häufig der Fall, dass die Mütter bei Gericht vortragen, der Spender möchte anonym bleiben. Es gibt aber immer wieder Gerichte, die der Meinung sind, dass sie dies jedoch nicht nachvollziehen können und diesen vermeintlichen Verzicht nicht als Gleichgültigkeit werten. Grundsätzlich wird daher die Meinung vertreten, der Vater muss nur in die Adoption einwilligen, wenn er auch aktiv am Verfahren teilnimmt (BGH, XII ZB 473/13). Dazu muss er aber zunächst über die Adoption Bescheid wissen. Das Gericht meint dann, eine Benachrichtigungspflicht an den Vater zu haben. Wenn dieser auf die dann erteilte Benachrichtigung nicht reagiert, muss er nicht am Verfahren beteiligt werden und von einer Zustimmung seinerseits kann abgesehen werden. In der Praxis wird von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich damit umgegangen und es kommt zu eher willkürlichen Entscheidungen. Die Paare sind sehr von der Einstellung der Gerichte in diesen Fragen abhängig. Es besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.