Das Berliner Kammergericht hatte über die Beschwerde einer Pflegemutter zu entscheiden, der in einem Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB (Antrag auf einstweilige Anordnung des Verbleibs bei den Pflegeeltern) nach einem Vergleich mit der Kindesmutter die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt wurden. Gegen diese Kostenentscheidung des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg legte die Pflegemutter Beschwerde ein, der das Kammergericht statt gab.
Das Kammergericht entsprach der Beschwerde, da der Antrag der Pflegemutter im Interesse des Kindes lag und ohne die Einigung mit der Kindesmutter auch erfolgreich gewesen wäre. Analog zum Zivilprozess kann das Gericht hier ebenfalls Obsiegen und Unterliegen bei der Ermessensausübung berücksichtigen. Weiterhin gebietet aber auch die Regelung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, von einer Auferlegung der Gerichtskosten Abstand zu nehmen, da die Durchführung des Verfahrens ausschließlich dem Wohl des Kindes diente.
Nicht unerwähnt bleiben sollte natürlich auch, dass der Senat die Frage offen liess, ob die Rechtsprechung zum alten Verfahrensrecht, also vor Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009) auch für die Neuregelung aufrechtzuerhalten ist.
(KG Berlin, Beschluss vom 12.07.2010, AZ: 16 UF 87/10)