06. November 2011 · Kommentare deaktiviert für OLG Brandenburg: Kein Erzwingen des Umgangs gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes, Kindeswille wiegt schwerer als das Umgangsrecht des Kindesvaters, wenn erzwungener Umgang Kindeswohl gefährden könnte · Kategorien: Aktuelle Entscheidungen, Aktuelle Entwicklungen, Umgangsrecht

Das OLG Brandenburg hatte in einer aktuellen Entscheidung über die Beschwerde eines Kindesvaters gegen den Beschluss der Vorinstanz zu entscheiden, nach dem der Umgang mit seiner Tochter auf Antrag der Mutter ausgeschlossen wurde, da die vorherige Umgangsregelung, die dazu diente, eine Bindung zwischen Kind und Kindesvater aufzubauen, nicht das gewünschte Ergebnis hatte, die ablehnende Haltung der inzwischen 13-jährigen Tochter gegenüber dem Kindesvater zu ändern, sondern sich diese ablehnende Haltung eher noch verfestigt hat.

Die Beschwerde wurde vom OLG aus folgenden Gründen abgelehnt:

Zwar ist das Umgangsrecht eines jeden Elternteils aus § 1684 I BGB Ausfluss des durch Art. 6 II S.1 GG geschützten Elternrechts, jedoch sind auch die Kinder Träger subjektiver Rechte mit einem eigenen, durch Art. 2 I GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit, woraus folgt, dass der Kindeswille zu berücksichtigen ist, soweit dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Ab dem Alter von 12 Jahren ist davon auszugehen, das Kinder die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ab diesem Alter ist eine den Umgang überhaupt ablehnende Haltung bei der im Rahmen einer Umgangsrechtsentscheidung nach § 1684 I, S.1,2 BGB vorzunehmenden Abwägung zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen.Wenn ein Kind in diesem Alter eine ablehnde Haltung äußert, kann ein erzwungener Umgang der künftigen Entwicklung mehr schaden als nutzen. Wenn einem Kind in diesem Alter das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen werden kann, wäre es auch nicht konsequent, einen begleiteten Umgang anzuordnen. Darüberhinaus ist es unbeachtlich, ob sich der Kindeswille durch eine unbewusste oder gar gezielte Beeinflussung der Obhutselternteils entwickelt hat, entscheidend ist hier, ob die ablehnende Haltung dem wahren Willen des Kindes entspricht, andernfalls würde das Kind für die Fehler seiner Eltern “bestraft” werden.

Entsprechend dieser Grundsätze hat es der Senat des OLG gem. § 1696 BGB für geboten gehalten, die ursprüngliche Senatsentscheidung aus dem Jahre 2003 abzuändern und den Umgang des Vaters mit seinem Kind bis zu dessen Volljährigkeit auszuschließen.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009, AZ: 10 UF 177/08; Amtgericht Eberswalde, AZ: 3 F 291/07)

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