13. Oktober 2010 · Kommentare deaktiviert für OLG Dresden: Abänderung einer Gerichtsentscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht gem. § 1696 I BGB nur aus triftigen Gründen des Kindeswohls · Kategorien: Aktuelle Entscheidungen, Sorgerecht, Umgangsrecht

Das Dresdner Oberlandesgericht hat in einer neuerlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Abänderung von Gerichtsentscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht gem. § 1696 I BGB nur aus triftigen Gründen erfolgen kann, die im Kindeswohl liegen.

Im Unterschied zu gerichtlichen Maßnahmen nach den §§ 1671 II Nr. 2, 1672 I S. 2 BGB, wo zu prüfen ist, ob sie dem Kindeswohl dienen oder am besten entsprechen, gilt hier ein deutlich strengerer Maßstab. Die Gründe zu Änderung einer Gerichtsentscheidung müssen das Kindeswohl nachhaltig berühren und die Nachteile der Abänderung durch die Vorteile deutlich überwogen werden. Der Hintergrund hierfür liegt in dem Grundsatz der Erziehungskontinuität, wonach jede Änderung an dem generellen Bedürfnis eines Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingen zu messen sind.

Soweit es um die Frage ging, ob der (rechtspolitische) Stellenwert des gemeinsamen Sorgerechts als ein triftiger Grund anzusehen ist, wurde dies durch das Gericht zumindest für den Fall klar verneint, in dem kein Einvernehmen der Eltern über die gemeinsame Sorge besteht. Auch kann aus dem § 1672 II Nr. 2 BGB keine Priorität der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses abgeleitet werden. Eine gesetzliche Vermutung dergestalt, dass nach einer Trennung der Eltern die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form elterlicher Verantwortung ist, besteht nicht, eine solche lässt sich in der Realität auch nicht anordnen.

(OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2010, AZ: 21 UF 670/09)

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