16. Oktober 2009 · Kommentare deaktiviert für OLG Frankfurt/M: Umzug der Mutter mit bei ihr lebendem Kind durch Freizügigkeitsrecht gedeckt, trotz entgegenstehender Erschwerung des Umgangs zum Vater und der Schaffung von nur schwer rückgängig zu machender Fakten · Kategorien: Aktuelle Entscheidungen, Umgangsrecht

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt/M. wurde es der Mutter eines dreijährigen Kindes gestattet, in einen 500 km entfernten Ort entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Kindesvaters aus beruflichen Gründen umzuziehen. Das Gericht war der Ansicht, dass es vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsrechts der Mutter hinzunehmen sei, dass die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind dadurch erheblich erschwert und durch den Umzug Fakten geschaffen werden, die nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Kontinuitätsgrundsatz, dem angesichts des Alters des Kindes eine besondere Bedeutung zukomme, zudem bestanden weder Zweifel an der Bindungstoleranz noch an der Erziehungseignung der Kindesmutter und das Gericht hat somit durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsrecht an die Mutter übertragen und damit den Umzug zusammen mit dem Kind ermöglicht.


In der damit aufgehobenen Entscheidung der Vorinstanz wurde der Fall noch gegenteilig entschieden. Das hier angerufene AG Bensheim war der Auffassung, dass der „eigenmächtigen“ Umzug der Mutter dem Kindeswohl erheblich zuwiderläuft, da durch die geplante Ortsveränderung der Umgang mit dem Vater beeinträchtigt wird und es sich hier um ein subjektives Recht des Kindes auf beiden Elternteilen handelt, dies nach Maßgabe des § 1684 I BGB, der insoweit den Erfordernissen des Art. 9III UN-Kinderrechtskonvention entspricht, wonach das Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten ist. Darüber hinaus hat die Mutter auch an ihrem derzeitigen Wohnort eine feste Stelle und das Kind ist einem Kindergarten untergebracht, was nach Ansicht des AG Bensheim dazu führt, dass das Interesse der Mutter an dem geplanten Umzug die Nachteile für das Kind nicht überwiegt, zudem würden nicht nur die Rechte des Kindes, sondern auch das des Vaters auf regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter verletzt. Aus diesen Gründen müsste das Recht der Mutter auf freie Ortswahl zumindest solange zurückstehen, solange das Ergebnis des anhängigen Umgangsverfahrens noch offen ist und entsprechende Gutachten noch nicht vorliegen.
(OLG Frankfurt/M.; Beschluss v. 02.10.2008, AZ: 6 WF 138/08
AG Bensheim; Beschluss v. 09.07.2008, AZ: 72 F 223/08 SO
in: ZKJ, 04/2009, S. 175f.)

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