In einer Entscheidung vom April diesen Jahres hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass bei Umgangstiteln, die vor dem Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 entstanden sind, für die das Vollstreckungsverfahren aber danach eingeleitet wurde, nicht mit Zwangsgeld nach § 33 FGG a.F., sondern mit den Ordnungsmitteln des neuen Rechts, also dem § 89 FamFG, vorzugehen ist.
Im vom OLG behandelten Fall setzte das Amtsgericht eine Zwangsgeld gem. § 33 FGG a.F. fest, dies jedoch schon nach dem Inkraftreten des neuen FamFG. Die Antragsgegnerin legte daraufhin Beschwerde vor dem OLG ein, dies mit der Begründung, dass das Amtsgericht unzutreffenderweise von einer Anwendbarkeit des § 33 FGG a.F. ausgehen würde. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation. Bereits im Geltungszeitraum des alten Verfahrensrechts nach § 33 FGG wurde ein Vollstreckungsverfahren als eigenständiges Verfahren und nicht als bloße Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens angesehen. Im neuen FamFG werden nach Buch 1, Abschnitt 8 Vollstreckungsverfahren ebenfalls als selbstständige Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet und sind somit als selbstständige Verfahren i.S.d. Art. 111 FGG-Reformgesetz anzusehen. Dies bedeutet, dass Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurden, auch dann nach §§ 86ff. 120 FamFG zu führen sind, wenn sie auf Titeln beruhen, die vor dem 31.08.2009 entstanden sind.
Im Ergebnis war die Anwendung des § 33 FGG a.F. durch die erste Instanz ein Verfahrensfehler, der jedoch nicht zu der von der Beschwerdeführerin begehrten Aufhebung des Beschlusses führte, da die Vorrausetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG vorlagen. Weiterhin ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vollstreckungsbeschlusses nicht von Bedeutung, dass entgegen § 89 II FamFG nicht auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Vollstreckung hingewiesen wurde.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2010, Az.: 2 WF 40/10)