20. Oktober 2009 · Kommentare deaktiviert für OLG Köln: Einzelfallentscheidung, ob gefährdetes Kind bei Kindesmutter verbleibt, liegt in der Verantwortung des Jugendamtes, kann Kind trotz Teilübertragung der elterlichen Sorge in der Familie belassen · Kategorien: Aktuelle Entscheidungen, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Sorgerecht

Das OLG Köln hatte über die Beschwerde eines Kindesvaters zu entscheiden, der getrennt von der Kindesmutter und dem bei ihr verbliebenen Kind lebt und geltend machte, dass der durch das Familiengericht in der Vorinstanz festgestellte Kindeswohlgefährdung durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend begegnet wird und das Kind aus dem Haushalt der Kindesmutter genommen werden muss.

Diese Beschwerde lehnte das OLG Köln aus folgenden Gründen als unbegründet ab:
Durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten durch das Familiengericht auf das Jugendamt erhält letzteres ausreichend Möglichkeiten, der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Aufgrund der sozialen Verwahrlosung, des erheblichen Alkoholkonsums, des häufigen Fernbleibens von der Schule und der besorgniserregenden Gewaltbereitschaft des in Frage stehende Jugendlichen liegt es nun im Verantwortungsbereich des Jugendamtes, die Situation vor Ort zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Belassen im Haushalt der Mutter verantwortet werden kann.
Laut Bericht des Jugendamtes wird für den Verbleib im Haushalt vor allem darauf abgestellt, dass eine räumliche Trennung weder von der Mutter, noch von dem Sohn gewünscht wird, beide sich bemühen, den Aufträgen der Jugendamtsmitarbeiterin nachzukommen, der Sohn sich gegenüber einer ins Auge gefassten Therapie aufgeschlossen zeigt und auch die sich diesbezüglich kooperativ verhält. Zudem würde ein Unterbringung entgegen dem massiven Widerstand von Mutter und Sohn eine positive Entwicklung von letzterem eher im Wege stehen.
Zwar hat der Jugendliche sein Antiaggressionstraining bis jetzt nicht wieder aufgenommen, jedoch obliegt es hier der Beurteilung des Jugendamtes, abzuschätzen, inwieweit dem Kindeswillen nach Verbleib im Haushalt vor dem Hintergrund der Entwicklung noch entsprochen werden kann. Eine Vernachlässigung der Pflegepflichten kann dem Jugendamt nicht vorgeworfen werden.

(OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009, AZ: 4 UF 20/09, in ZKJ 10/09, S. 422f.)

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