Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende letzten Jahres im Zusammenhang mit der Steuerungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers nach § 36a SGB VIII festgehalten, dass dieser Vorschrift der Gedanke zugrunde liegt, dass der gesetzliche Auftrag der Jugendhilfeträger nicht der einer “Zahlstelle”, sondern der eines Leistungsträgers sei. Wurde eine begehrte Hilfe aus fachlich vertretbaren Gründen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen noch ein Ersatz auf Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen.(18.12.2012, Az.: 5 C 21.11). In einer aktuellen Entscheidung hat das BVerwG nicht nur an diesem Grundsatz festgehalten, sondern sieht zumindest bis jetzt offensichtlich auch keinen Präzisierungsbedarf, was die Reichweite der Steuerungsverantwortung betrifft (8.10.2013, Az.: 5 B 58.13).
Im vorliegenden Fall ging es um eine selbst beschafften Teilmaßnahme in Form einer Leghasthenie-Therapie, die von dem beklagten öffentlichen Jugendhilfeträger aus nachvollziehbaren fachlichen Gründen abgelehnt wurde, da eine Verhaltenstherapie vorrangig sei. Der in der zweiten Instanz befasste Bayrische VGH München gab dem Kläger Recht, da die vom Jugendamt bevorzugte Verhaltenstherapie keine Stütze in den 2 Sachverständigengutachten fand, die Äußerungen der Lehrkräfte hingegen die Notwendigkeit einer Legasthenie-Therapie belegt hätten. Die fachliche Begründung für eine Verhaltenstherapie, wonach dies erst erfolgreich bewältigt werden müssen, bevor die nächste Maßnahme einer Verhaltenstherapie sinnvoll in Angriff genommen werden könne, wäre durch das Berufsgericht daher nicht berücksichtigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die daraufhin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision zurück. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass durch die Entscheidung des BVerwG im letzten Jahr die Frage nach der Reichweite der Steuerungsverantwortung noch nicht umfassend geklärt wäre. Nach dieser Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolldichte der aus § 36a SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung eingeschränkt. Gemäß dieser Norm sind die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage einer Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. So ist auch bei der bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten Leistung zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst wurde und fachlich vertretbar ist, was natürlich auch eine gerichtliche Kontrolle der Begründung umfasst. Der Frage, ob sich das Jugendamt durch seine Begründung hier nicht doch innerhalb diese Spielraums bewegte, maß das BVerwG jedoch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, da auch bei einer unrichtigen Anwendung von in der Rechtsprechung geklärten Grundsätzen eine Grundsatzrüge nicht in Frage käme.
Auf den ersten Blick scheint es sich um eine Entscheidung von nur sekundärer Bedeutung zu handeln, da sie sich vorrangig mit der Zulässigkeit einer Revision nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO befasst, auf den zweiten Blick lässt sie jedoch die Vermutung zu, dass es das BVerwG hinsichtlich der Steuerungsverantwortung von öffentlichen Jugendhilfeträgern erst einmal bei den im letzten Jahr aufgestellten Grundsätzen belassen will. Inwieweit eine weitere höchstrichterliche Präsizierung erfolgt, bleibt abzuwarten.
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