Der Familienname eines Pflegekinds kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Das wird insbesondere bei langjährigen Dauerpflegefamilien oft der Fall sein. Dies ergab ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, welches sich damit auf der Linie des Bundesverwaltungsgerichts bewegt.

Der Fall:

Das 10-Jährige Kind lebte schon seit seiner Geburt bei den Pflegeeltern. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt. Dagegen klagte der leibliche Vater des Kindes. Er meinte, dass damit die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt würden. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln; sie schade vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

 

Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebibt. Bei Dauerpflegefamilien reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht aus, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen. Hier gab es einerseits eine sehr enge Bindung zu den Pflegeeltern, die weiter stabilisiert werden sollte. Zudem hatte das Kind auch bisher schon einen anderen Namen als den des Vaters.

 

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24. April 2015, 4 K 464/14.MZ)

28. November 2013 · Kommentare deaktiviert für BVerwG: “Steuerungsverantwortung” des öffentlichen Jugendhilfeträgers – Reichweite bis jetzt hinreichend geklärt · Kategorien: Aktuelle Entscheidungen, Jugendhilfe- und Kindschaftsrecht, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)

Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende letzten Jahres im Zusammenhang mit der Steuerungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers nach § 36a SGB VIII festgehalten, dass dieser Vorschrift der Gedanke zugrunde liegt, dass der gesetzliche Auftrag der Jugendhilfeträger nicht der einer “Zahlstelle”, sondern der eines Leistungsträgers sei. Wurde eine begehrte Hilfe aus fachlich vertretbaren Gründen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen noch ein Ersatz auf Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen.(18.12.2012, Az.: 5 C 21.11). In einer aktuellen Entscheidung  hat das BVerwG nicht nur an diesem Grundsatz festgehalten, sondern sieht zumindest bis jetzt offensichtlich auch keinen Präzisierungsbedarf, was die Reichweite der Steuerungsverantwortung betrifft (8.10.2013, Az.: 5 B 58.13).

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24. September 2013 · Kommentare deaktiviert für Vaterschaftsanfechtung – und feststellung · Kategorien: Jugendhilfe- und Kindschaftsrecht, Vaterschaft

Viele Männer sind sich sicher, der (biologische) Vater eines Kindes zu sein, sind aber nicht der rechtliche Vater, da es aus den verschiedensten Gründen keine Anerkennung der Vaterschaft gab und die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war bzw. immer noch ist und letzterer seine eigene Vaterschaft auch nicht angefochten hat. Der verheiratete Mann gilt in einem solchen Fall kraft Gesetz erst einmal als der Vater des Kindes (§ 1591 Nr. 1 BGB). Dank der Entscheidung des BVerfG vom 09.04.2003 und der daraufhin erfolgten Gesetzesreform 2004 gibt es seit einigen Jahren in solchen Konstellationen für die leiblichen (biologischen) Väter die Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und zur gerichtlichen Feststellung der eigenen Vaterschaft zu gelangen. Dies wiederum eröffnet dann zumindest grundsätzlich den Weg, auch zum Sorge- oder zumindest Umgangsrecht zu gelangen. Hierzu eine kurze Darstellung des rechtlichen Verfahrens der Vaterschaftsanfechtung bzw. -feststellung. Das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ergibt sich aus § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Mann zur Anfechtung der (bestehenden) Vaterschaft berechtigt ist, “der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“. Die für das Verfahren entscheidenden Normen sind die §§ 169ff. i.V.m. 111 FamFG.

Zunächst einmal setzt die Einleitung eines solchen Verfahrens einen entsprechenden Antrag voraus (§ 171 Abs. 1 FamFG). In diesem Antrag sind das Verfahrensziel, die betroffenen Personen sowie die Umstände zu bezeichnen, die gegen die (bestehende) Vaterschaft sprechen, aber auch der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurde (§ 172 Abs. 2 FamFG). Wichtig ist hier auf jeden Fall die Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 170 Abs. 1 FamFG).

Neben der Frist besteht die durch den Gesetzgeber aufgestellte und in der Praxis wohl entscheidende Hürde darin, dass zwischen dem Kind und dem (rechtlichen) Vater kein sozial-familiäres Verhältnis besteht oder zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat (§ 1600 Abs. 2 BGB). Allerdings handelt es sich hier noch nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern dies ist durch das Gericht erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen (BGH, 06.12.2006 – XII ZR 164/04).

Was das eigentliche Verfahren betrifft, so schreibt das Gesetz zumindest für den Regelfall einen Anhörungstermin vor (§ 176 FamFG) und soweit das Gericht dies für erforderlich hält, um die Abstammung festzustellen, haben alle betreffenden Personen Untersuchungen wie Blutentnahme zu erdulden (§ 178 FamFG).

Wird der (Vaterschafts-) Anfechtungsklage gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztlich stattgegeben und das Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 1592 BGB festgestellt (hier Nr. 1 “Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“), wird mit dem entsprechenden Beschluss von Amts wegen auch die Vaterschaft des Anfechtenden rechtskräftig ausgesprochen (§ 182 FamFG). Da dieser kombinierte Beschlussinhalt für das Gericht zwingend ist, folgt daraus auch die Unzulässigkeit eines Anfechtungsantrags nach § 169 Nr. 1 FamFG, wenn der Mann nicht gleichzeitig auch die Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 2 FamFG stellt – die Verfahren sind dann nach § 179 Nr. 2 FamFG zu verbinden (Meysen u.a., FamFG, 2009, § 182, Rn. 2).

Bei Bedarf stehe ich Ihnen für eine rechtliche Beratung oder Vertretung vor Gericht gerne zur Verfügung!

 

14. Juni 2013 · Kommentare deaktiviert für Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 ab dem 1. August 2013 – neue Rechtsfragen · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Jugendhilfe- und Kindschaftsrecht, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Kita-Platz

Am 1. August 2013 (also in ca. 6 Wochen) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft, nach der nun für Kinder ab Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht. Da wohl leider anzunehmen ist, dass nicht überall die entsprechenden Plätze zur Verfügung stehen, ist die Vermutung durchaus begründet, dass auf die Verwaltungsgerichte in wenigen Monaten eine regelrechte Klagewelle zurollt (einige Problemfelder wurde auch hier schon angerissen). Wohl nicht ganz ohne Grund ließ der Deutsche Städtetag schon am 15. Januar in einer Pressemitteilung nicht nur verlauten, dass auch Bund und Länder sich an den Kosten der zu erwartenden Schadenersatzansprüchen beteiligen müssten, sondern auch die Eltern müssten bei der Wahl des Betreuungsplatzes “kompromissbereit” sein und bei einem Anspruch wegen Verdienstausfalls trügen diese auch die Beweislast. Ob es nun um die Frage geht, inwieweit ein Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege besteht, wie genau der Inhalt eines Entschädigungsanspruch aussehen und rechtlich hergeleitet werden kann, wie weit der Betreuungsplatz maximal entfernt sein darf oder auch die prozessuale Frage der Klagebefugnis – anhand neuerer Rechtsliteratur und der Rechtsprechung zum noch geltenden § 24 SGB VIII sind einige rechtliche Streitfragen jetzt schon absehbar.

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