Der Familienname eines Pflegekinds kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Das wird insbesondere bei langjährigen Dauerpflegefamilien oft der Fall sein. Dies ergab ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, welches sich damit auf der Linie des Bundesverwaltungsgerichts bewegt.

Der Fall:

Das 10-Jährige Kind lebte schon seit seiner Geburt bei den Pflegeeltern. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt. Dagegen klagte der leibliche Vater des Kindes. Er meinte, dass damit die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt würden. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln; sie schade vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

 

Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebibt. Bei Dauerpflegefamilien reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht aus, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen. Hier gab es einerseits eine sehr enge Bindung zu den Pflegeeltern, die weiter stabilisiert werden sollte. Zudem hatte das Kind auch bisher schon einen anderen Namen als den des Vaters.

 

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24. April 2015, 4 K 464/14.MZ)

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