24. September 2013 · Kommentare deaktiviert für Vaterschaftsanfechtung – und feststellung · Kategorien: Jugendhilfe- und Kindschaftsrecht, Vaterschaft

Viele Männer sind sich sicher, der (biologische) Vater eines Kindes zu sein, sind aber nicht der rechtliche Vater, da es aus den verschiedensten Gründen keine Anerkennung der Vaterschaft gab und die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war bzw. immer noch ist und letzterer seine eigene Vaterschaft auch nicht angefochten hat. Der verheiratete Mann gilt in einem solchen Fall kraft Gesetz erst einmal als der Vater des Kindes (§ 1591 Nr. 1 BGB). Dank der Entscheidung des BVerfG vom 09.04.2003 und der daraufhin erfolgten Gesetzesreform 2004 gibt es seit einigen Jahren in solchen Konstellationen für die leiblichen (biologischen) Väter die Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und zur gerichtlichen Feststellung der eigenen Vaterschaft zu gelangen. Dies wiederum eröffnet dann zumindest grundsätzlich den Weg, auch zum Sorge- oder zumindest Umgangsrecht zu gelangen. Hierzu eine kurze Darstellung des rechtlichen Verfahrens der Vaterschaftsanfechtung bzw. -feststellung. Das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ergibt sich aus § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach der Mann zur Anfechtung der (bestehenden) Vaterschaft berechtigt ist, “der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“. Die für das Verfahren entscheidenden Normen sind die §§ 169ff. i.V.m. 111 FamFG.

Zunächst einmal setzt die Einleitung eines solchen Verfahrens einen entsprechenden Antrag voraus (§ 171 Abs. 1 FamFG). In diesem Antrag sind das Verfahrensziel, die betroffenen Personen sowie die Umstände zu bezeichnen, die gegen die (bestehende) Vaterschaft sprechen, aber auch der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurde (§ 172 Abs. 2 FamFG). Wichtig ist hier auf jeden Fall die Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 170 Abs. 1 FamFG).

Neben der Frist besteht die durch den Gesetzgeber aufgestellte und in der Praxis wohl entscheidende Hürde darin, dass zwischen dem Kind und dem (rechtlichen) Vater kein sozial-familiäres Verhältnis besteht oder zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat (§ 1600 Abs. 2 BGB). Allerdings handelt es sich hier noch nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern dies ist durch das Gericht erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen (BGH, 06.12.2006 – XII ZR 164/04).

Was das eigentliche Verfahren betrifft, so schreibt das Gesetz zumindest für den Regelfall einen Anhörungstermin vor (§ 176 FamFG) und soweit das Gericht dies für erforderlich hält, um die Abstammung festzustellen, haben alle betreffenden Personen Untersuchungen wie Blutentnahme zu erdulden (§ 178 FamFG).

Wird der (Vaterschafts-) Anfechtungsklage gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztlich stattgegeben und das Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 1592 BGB festgestellt (hier Nr. 1 “Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“), wird mit dem entsprechenden Beschluss von Amts wegen auch die Vaterschaft des Anfechtenden rechtskräftig ausgesprochen (§ 182 FamFG). Da dieser kombinierte Beschlussinhalt für das Gericht zwingend ist, folgt daraus auch die Unzulässigkeit eines Anfechtungsantrags nach § 169 Nr. 1 FamFG, wenn der Mann nicht gleichzeitig auch die Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 2 FamFG stellt – die Verfahren sind dann nach § 179 Nr. 2 FamFG zu verbinden (Meysen u.a., FamFG, 2009, § 182, Rn. 2).

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