20. Oktober 2009 · Kommentare deaktiviert für Das neue Kinderschutzrecht und die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht: eine erste Zwischenbilanz · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Vaterschaft

Die leitende Richterin am Familiengericht Köln, Margarethe Bergmann, hat eine erste Zwischenbilanz des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Kinderschutzrechtes gezogen und zeigt mögliche Perspektiven für die Zukunft auf.

Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung dieses Artikels:

(Quelle: Margarethe Bergmann, in ZKJ 10/2009, S. 404-406)

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16. Oktober 2009 · Kommentare deaktiviert für Überblick über aktuelle Entwicklungen und Tendenzen des Kinder- und Jugendhilfrechts in Deutschland, Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in deutsches Recht · Kategorien: Aktuelle Entwicklungen, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Umgangsrecht, Vaterschaft

Präsentation meines Vortrages am Deutschen Institut für Menschenrechte

12. September 2009 · Kommentare deaktiviert für Scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 II BGB · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entwicklungen, Vaterschaft

Mit dieser Rechtskonstruktion kann die Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach automatisch Vater eines Kindes ist, wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt für solche Kinder, die zwar in der Ehe der Mutter, jedoch nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren werden. Wenn die Ehe erst nach der Geburt des Kindes geschieden wird und der Dritte innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt, so wird das Kind nach § 1599 Abs. 2 BGB dem anerkennenden Mann, nicht dem früheren Ehemann der Mutter zugeordnet, ohne dass – wie unter altem Recht- zuvor eine Vaterschaftsanfechtung durchgeführt werden müsste. Die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter fällt mit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ohne behördliche Genehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes weg. Die Zustimmung des früheren Ehemannes ist gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung, damit die Anerkennung, die frühestens mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteil eintritt (§ 1599 Abs. 2 S. 3 BGB), Wirkung zeigt. Weitere Voraussetzungen sind die §§ 1595 ff. BGB. Liegen die Voraussetzungen vor, gilt das Kind ab dann als außerhalb der Ehe seiner Mutter geboren. Sollten die Eltern nicht heiraten oder die gemeinsame Sorge erklären, wird die elterliche Sorge grundsätzlich nur noch von der Mutter ausgeübt (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB).

(vgl. Christine Budzikiewicz: Materielle Statuseinheit und kollisionsrechtliche Statusverbesserung, Tübingen 2007, S. 48 f.)

11. September 2009 · Kommentare deaktiviert für Kindschaftsrecht des 21. Jahrhunderts · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entwicklungen, Namensänderung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vaterschaft, Vormundschaften

Frau Prof. Dr. Nina Dethloff von der Universität Bonn hat bei einer vom BMJ Dezember 2008 veranstalteten Fachtagung einen hoch interessanten Vortrag zu den Zukunftsperspektiven des deutschen Kindschaftsrechts vor allem aus rechtsvergleichender Perspektive gehalten.Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung (Quelle: Nina Dethloff, in ZKJ 04/2009, S. 141-147)

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02. August 2009 · Kommentare deaktiviert für Das beschleunigte Familienverfahren im Lichte des FamFG · Kategorien: Adoption, Aktuelle Entscheidungen, Aktuelle Entwicklungen, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Vaterschaft, Vormundschaften

Die Vizepräsidentin des AG Pankow/Weißensee Cornelia Müller-Magdeburg hat einen sehr instruktiven Artikel über das am 01.09.2009 in Kraft tretende FamFG und das damit einhergehende beschleunigte Familienverfahren geschrieben, das u.a. in Berlin schon seit April 2007 praktiziert wird.

Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung dieses Artikels:

(Quelle: Cornelia Müller-Magdeburg, in ZKJ 05/2009, S. 184-188)

Einleitung
Allen beteiligten Akteuren ist bekannt, dass sich am bisherigen Verfahren in Familiensachen, das durch die Ohnmacht der Gerichte, die „richtige“ Entscheidung zu treffen, die ausschließlich schriftliche Kommunikation vieler der beteiligten Professionen, überlange Dauer der Gerichtsverfahren, nicht zuletzt auch daraus resultierende Elternkonflikte und das damit einhergehende Leiden der Kinder gekennzeichnet ist, etwas ändern muss. Vor diesem Hintergrund ist das sogen. „Cochemer Modell“ mit seinem beschleunigten Verfahren zu sehen, das in das am 01.09.2009 in Kraft tretende FamFG Einzug gehalten hat. Auch in Berlin wird seit einiger Zeit ein beschleunigtes Familienverfahren nach Cochemer Vorbild praktiziert.

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