Das OLG Hamm hat sich in einer bemerkenswerten Entscheidung mit der Problematik von möglicherweise befangenen Sachverständigen befasst, dies ist insoweit bemerkenswert, als dass das seit September 2009 geltende FamFG den Sachverständigen eine deutliche aktivere Rolle zugedacht hat, die über die klassische Gutachtertätigkeit hinausgeht.
In einer Entscheidung vom April diesen Jahres hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass bei Umgangstiteln, die vor dem Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 entstanden sind, für die das Vollstreckungsverfahren aber danach eingeleitet wurde, nicht mit Zwangsgeld nach § 33 FGG a.F., sondern mit den Ordnungsmitteln des neuen Rechts, also dem § 89 FamFG, vorzugehen ist.
Das Dresdner Oberlandesgericht hat in einer neuerlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Abänderung von Gerichtsentscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht gem. § 1696 I BGB nur aus triftigen Gründen erfolgen kann, die im Kindeswohl liegen.
Das Berliner Kammergericht hatte über die Beschwerde einer Pflegemutter zu entscheiden, der in einem Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB (Antrag auf einstweilige Anordnung des Verbleibs bei den Pflegeeltern) nach einem Vergleich mit der Kindesmutter die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt wurden. Gegen diese Kostenentscheidung des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg legte die Pflegemutter Beschwerde ein, der das Kammergericht statt gab.