Nach der bereits im Dezember 2009 ergangenen Entscheidung des EuGHMR, der die Regelung des § 1626a BGB als Verstoß gegen die Art. 8 und 14 EMRK wertete, hat sich nun auch wieder das Bundesverfassungsgericht mit den Regelungen des § 1626a I Nr. 1 als auch des § 1672I BGB beschäftigt und beide Regelungen in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 nun als verfassungswidrig verworfen.
Das OLG Köln hatte über die Beschwerde eines Kindesvaters zu entscheiden, der getrennt von der Kindesmutter und dem bei ihr verbliebenen Kind lebt und geltend machte, dass der durch das Familiengericht in der Vorinstanz festgestellte Kindeswohlgefährdung durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend begegnet wird und das Kind aus dem Haushalt der Kindesmutter genommen werden muss.
In einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist erstmals gerichtlich entschieden worden, dass eine Geldleistung, die eine Pflegeperson für die Erziehung eines Pflegekindes gem. § 39 SGB VIII erhält, nicht in die Bemessung der Beiträge für Kranken- und Pflegeversichung einbezogen werden dürfen. Die Einordnung als beitragspflichtige Einnahme verbietet sich deshalb, da es sich hier nicht um eine Einnahmen oder Geldmittel handelt, die der Bestreitung des normalen Lebensunterhalts dienen, sondern um eine Geldleistung, die ausschließlich die Unterhaltssicherung Pflegekindes, was die notwendigen Erziehungskosten einschließt, sicherstellen soll.
(LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 07.09.2009, AZ: L 24 KR 173/09 B ER)
Das KG Berlin hat in einem Beschluss nun klargestellt, dass auch im beschleunigten Familienverfahren nach § 50e FGG die Grundsätze eines fairen Verfahrens, wie etwa das Verbot von Überraschungsentscheidungen zu beachten sind und den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt/M. wurde es der Mutter eines dreijährigen Kindes gestattet, in einen 500 km entfernten Ort entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Kindesvaters aus beruflichen Gründen umzuziehen. Das Gericht war der Ansicht, dass es vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsrechts der Mutter hinzunehmen sei, dass die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind dadurch erheblich erschwert und durch den Umzug Fakten geschaffen werden, die nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Kontinuitätsgrundsatz, dem angesichts des Alters des Kindes eine besondere Bedeutung zukomme, zudem bestanden weder Zweifel an der Bindungstoleranz noch an der Erziehungseignung der Kindesmutter und das Gericht hat somit durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsrecht an die Mutter übertragen und damit den Umzug zusammen mit dem Kind ermöglicht.