Nach der bereits im Dezember 2009 ergangenen Entscheidung des EuGHMR, der die Regelung des § 1626a BGB als Verstoß gegen die Art. 8 und 14 EMRK wertete, hat sich nun auch wieder das Bundesverfassungsgericht mit den Regelungen des § 1626a I Nr. 1 als auch des § 1672I BGB beschäftigt und beide Regelungen in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 nun als verfassungswidrig verworfen.
20 Jahre KJHG – dieses Jubiläum soll uns ein Anlass sein, kurz einige aktuelle Entwicklungen darstellen, die das Pflegekinderwesen betrifft. Grundlage für diese kurze Darstellung ist ein Seminar, das die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes in Frankfurt am Main am 08.05.2010 veranstaltet hat.
Die leitende Richterin am Familiengericht Köln, Margarethe Bergmann, hat eine erste Zwischenbilanz des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Kinderschutzrechtes gezogen und zeigt mögliche Perspektiven für die Zukunft auf.
Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung dieses Artikels:
(Quelle: Margarethe Bergmann, in ZKJ 10/2009, S. 404-406)
In einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist erstmals gerichtlich entschieden worden, dass eine Geldleistung, die eine Pflegeperson für die Erziehung eines Pflegekindes gem. § 39 SGB VIII erhält, nicht in die Bemessung der Beiträge für Kranken- und Pflegeversichung einbezogen werden dürfen. Die Einordnung als beitragspflichtige Einnahme verbietet sich deshalb, da es sich hier nicht um eine Einnahmen oder Geldmittel handelt, die der Bestreitung des normalen Lebensunterhalts dienen, sondern um eine Geldleistung, die ausschließlich die Unterhaltssicherung Pflegekindes, was die notwendigen Erziehungskosten einschließt, sicherstellen soll.
(LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 07.09.2009, AZ: L 24 KR 173/09 B ER)