Im letzten Jahr hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt gegen die direkte innerstaatliche Anwendbarkeit der UNO-Kinderechtskonvention zurückgenommen, nachdem der Bundesrat seinen langjährigen Widerstand aufgegeben hatte (vgl. den entsprechenden Artikel auf dieser Seite). Am 17.06.2011 nahm der UNO-Menschrechtsausschuss den Entwurf eines Zusatzprotokolls an, der die Einrichtung von Individualbeschwerdeverfahren für Kinder vorsieht. Diese Entwicklung soll Anlass für einen kurzen Überblick über die Entwicklung der internationalen Kinderechte sein, vor deren Hintergrund nicht zuletzt auch das geltende deutsche Recht gesehen werden muss.
Seit dem Beschluss des BVerfG vom letzten Jahr gilt für das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern eine Übergangslösung. Dies soll Anlass sein, mögliche und auch bereits diskutierte gesetzliche Neuregelungen aus verfassungsrechtlicher und rechtsvergleichender Perspektive zu beleuchten (basierend auf Fink: in der ZKJ 5/2011, S. 154-159).
Seit dem 26.03.2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. An dieser Stelle soll eine kurze Darstellung erfolgen, vor allem im Hinblick auf die Regelungen des SGB VIII und des SGB XII (die Darstellung basiert auf dem Artikel von Banafsche in der ZKJ 4/2011, S. 116-122).
Nachdem Deutschland die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat, ist diese nun innerstaatlich direkt anwendbar. Zu den sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf das deutsche Familienrecht, aber auch das SGB VIII hat der namhafte KJHG-Experte Wabnitz einen Beitrag in der aktuellen ZKJ veröffentlicht, von dem im Folgenden eine Zusammenfassung folgen soll (Quelle: Wabnitz, in ZKJ 12/2010, S. 428-432)
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In einer Entscheidung vom April diesen Jahres hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass bei Umgangstiteln, die vor dem Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 entstanden sind, für die das Vollstreckungsverfahren aber danach eingeleitet wurde, nicht mit Zwangsgeld nach § 33 FGG a.F., sondern mit den Ordnungsmitteln des neuen Rechts, also dem § 89 FamFG, vorzugehen ist.