Wie auch hier bereits berichtet, unternahmen mehrere Staaten – unter ihnen Deutschland – den Vorstoß, mit einem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention ein individuelles Beschwerderecht zu schaffen. Am 19.12.2011 war es dann soweit – nachdem im Juni der UNO-Menschenrechtsausschuss den Protokollentwurf annahm, verabschiedete nun auch die UN-Generalversammlung das dritte Zusatzprotokoll. Dieses Protokoll sieht erstmalig ein eigenes Individualbeschwerdeverfahren vor, Kinder können sich bei einer Verletzung ihrer Rechte direkt an den UN-Ausschuss für Kinderrechte wenden, so der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Zudem gibt es die Möglichkeit, Untersuchungen direkt beim UN-Aussschuss anzusiedeln und notfalls sogar Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn bei schwerwiegenden Verletzungen Verfahren im Herkunftsland nicht möglich sind.
Laut Presseberichten Anfang Dezember 2011 soll in Berlin auf Tagespflegepersonen ab Januar 2012 das Lebensmittel- und Hygienerecht angewendet werden, was neben Schulungen vor allem bedeuten würde, dass sie “Wareneingangskontrollen”, tägliche Messungen der Lagertemperatur u.ä. nebst der entsprechenden Dokumentation durchzuführen haben. Es besteht dann nicht nur die Registrierungspflicht als “Lebensmittelunternehmer”, sondern sie können auch von den bezirklichen Lebensmittel- und Veterinäraufsichtsämtern kontrolliert werden. Diese rechtliche Einordnung als “Lebensmittelunternehmer” ist juristisch alles andere als überzeugend.
Das OLG Brandenburg hatte in einer aktuellen Entscheidung über die Beschwerde eines Kindesvaters gegen den Beschluss der Vorinstanz zu entscheiden, nach dem der Umgang mit seiner Tochter auf Antrag der Mutter ausgeschlossen wurde, da die vorherige Umgangsregelung, die dazu diente, eine Bindung zwischen Kind und Kindesvater aufzubauen, nicht das gewünschte Ergebnis hatte, die ablehnende Haltung der inzwischen 13-jährigen Tochter gegenüber dem Kindesvater zu ändern, sondern sich diese ablehnende Haltung eher noch verfestigt hat.