Laut Presseberichten Anfang Dezember 2011 soll in Berlin auf Tagespflegepersonen ab Januar 2012 das Lebensmittel- und Hygienerecht angewendet werden, was neben Schulungen vor allem bedeuten würde, dass sie “Wareneingangskontrollen”, tägliche Messungen der Lagertemperatur u.ä. nebst der entsprechenden Dokumentation durchzuführen haben. Es besteht dann nicht nur die Registrierungspflicht als “Lebensmittelunternehmer”, sondern sie können auch von den bezirklichen Lebensmittel- und Veterinäraufsichtsämtern kontrolliert werden. Diese rechtliche Einordnung als “Lebensmittelunternehmer” ist juristisch alles andere als überzeugend.
Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz hat das Vormundschaftsrecht im BGB und auch im SGB VIII einige wichtige Änderungen erfahren, die im Folgenden kurz dagestellt werden sollen.
Nachdem Deutschland die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat, ist diese nun innerstaatlich direkt anwendbar. Zu den sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf das deutsche Familienrecht, aber auch das SGB VIII hat der namhafte KJHG-Experte Wabnitz einen Beitrag in der aktuellen ZKJ veröffentlicht, von dem im Folgenden eine Zusammenfassung folgen soll (Quelle: Wabnitz, in ZKJ 12/2010, S. 428-432)
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Das Berliner Kammergericht hatte über die Beschwerde einer Pflegemutter zu entscheiden, der in einem Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB (Antrag auf einstweilige Anordnung des Verbleibs bei den Pflegeeltern) nach einem Vergleich mit der Kindesmutter die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt wurden. Gegen diese Kostenentscheidung des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg legte die Pflegemutter Beschwerde ein, der das Kammergericht statt gab.