Das Dresdner Oberlandesgericht hat in einer neuerlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Abänderung von Gerichtsentscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht gem. § 1696 I BGB nur aus triftigen Gründen erfolgen kann, die im Kindeswohl liegen.
Nach der bereits im Dezember 2009 ergangenen Entscheidung des EuGHMR, der die Regelung des § 1626a BGB als Verstoß gegen die Art. 8 und 14 EMRK wertete, hat sich nun auch wieder das Bundesverfassungsgericht mit den Regelungen des § 1626a I Nr. 1 als auch des § 1672I BGB beschäftigt und beide Regelungen in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 nun als verfassungswidrig verworfen.
Das OLG Köln hatte über die Beschwerde eines Kindesvaters zu entscheiden, der getrennt von der Kindesmutter und dem bei ihr verbliebenen Kind lebt und geltend machte, dass der durch das Familiengericht in der Vorinstanz festgestellte Kindeswohlgefährdung durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend begegnet wird und das Kind aus dem Haushalt der Kindesmutter genommen werden muss.
Die leitende Richterin am Familiengericht Köln, Margarethe Bergmann, hat eine erste Zwischenbilanz des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Kinderschutzrechtes gezogen und zeigt mögliche Perspektiven für die Zukunft auf.
Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung dieses Artikels:
(Quelle: Margarethe Bergmann, in ZKJ 10/2009, S. 404-406)