In einer Entscheidung vom April diesen Jahres hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass bei Umgangstiteln, die vor dem Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 entstanden sind, für die das Vollstreckungsverfahren aber danach eingeleitet wurde, nicht mit Zwangsgeld nach § 33 FGG a.F., sondern mit den Ordnungsmitteln des neuen Rechts, also dem § 89 FamFG, vorzugehen ist.
Das Dresdner Oberlandesgericht hat in einer neuerlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass eine Abänderung von Gerichtsentscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht gem. § 1696 I BGB nur aus triftigen Gründen erfolgen kann, die im Kindeswohl liegen.
Die leitende Richterin am Familiengericht Köln, Margarethe Bergmann, hat eine erste Zwischenbilanz des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Kinderschutzrechtes gezogen und zeigt mögliche Perspektiven für die Zukunft auf.
Im Folgenden eine ausführliche Zusammenfassung dieses Artikels:
(Quelle: Margarethe Bergmann, in ZKJ 10/2009, S. 404-406)
In einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist erstmals gerichtlich entschieden worden, dass eine Geldleistung, die eine Pflegeperson für die Erziehung eines Pflegekindes gem. § 39 SGB VIII erhält, nicht in die Bemessung der Beiträge für Kranken- und Pflegeversichung einbezogen werden dürfen. Die Einordnung als beitragspflichtige Einnahme verbietet sich deshalb, da es sich hier nicht um eine Einnahmen oder Geldmittel handelt, die der Bestreitung des normalen Lebensunterhalts dienen, sondern um eine Geldleistung, die ausschließlich die Unterhaltssicherung Pflegekindes, was die notwendigen Erziehungskosten einschließt, sicherstellen soll.
(LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 07.09.2009, AZ: L 24 KR 173/09 B ER)
Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt/M. wurde es der Mutter eines dreijährigen Kindes gestattet, in einen 500 km entfernten Ort entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Kindesvaters aus beruflichen Gründen umzuziehen. Das Gericht war der Ansicht, dass es vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsrechts der Mutter hinzunehmen sei, dass die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind dadurch erheblich erschwert und durch den Umzug Fakten geschaffen werden, die nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Kontinuitätsgrundsatz, dem angesichts des Alters des Kindes eine besondere Bedeutung zukomme, zudem bestanden weder Zweifel an der Bindungstoleranz noch an der Erziehungseignung der Kindesmutter und das Gericht hat somit durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsrecht an die Mutter übertragen und damit den Umzug zusammen mit dem Kind ermöglicht.