Ab dem 01.08.2013 tritt eine lange diskutierte Regelung in Kraft, dank derer Eltern ein- bis dreijähriger Kinder nun endlich einen Rechtsanspruch auf einen Kindertagesbetreuungsplatz haben. Nach der aktuell noch geltenden Regelung des § 24 III SGB VIII besteht zwar eine objektive Rechtsplicht, eine entsprechende Anzahl von Kinderbetreuungsplätzen bereitzustellen, die zukünftige Fassung des § 24 II SGB VIII gewährt jedoch einen subjektiven und damit einklagbaren Anspruch – und zwar auf eine “frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer für das Kostenrecht des SGB VIII bedeutsamen Entscheidung der Heranziehung zu den Kosten bei jugendhilferechtlichen Maßnahmen nach den § 27ff. SGB VIII eine Grenze gezogen, nämlich die des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts.
Wie auch hier bereits berichtet, unternahmen mehrere Staaten – unter ihnen Deutschland – den Vorstoß, mit einem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention ein individuelles Beschwerderecht zu schaffen. Am 19.12.2011 war es dann soweit – nachdem im Juni der UNO-Menschenrechtsausschuss den Protokollentwurf annahm, verabschiedete nun auch die UN-Generalversammlung das dritte Zusatzprotokoll. Dieses Protokoll sieht erstmalig ein eigenes Individualbeschwerdeverfahren vor, Kinder können sich bei einer Verletzung ihrer Rechte direkt an den UN-Ausschuss für Kinderrechte wenden, so der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Zudem gibt es die Möglichkeit, Untersuchungen direkt beim UN-Aussschuss anzusiedeln und notfalls sogar Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn bei schwerwiegenden Verletzungen Verfahren im Herkunftsland nicht möglich sind.
Laut Presseberichten Anfang Dezember 2011 soll in Berlin auf Tagespflegepersonen ab Januar 2012 das Lebensmittel- und Hygienerecht angewendet werden, was neben Schulungen vor allem bedeuten würde, dass sie “Wareneingangskontrollen”, tägliche Messungen der Lagertemperatur u.ä. nebst der entsprechenden Dokumentation durchzuführen haben. Es besteht dann nicht nur die Registrierungspflicht als “Lebensmittelunternehmer”, sondern sie können auch von den bezirklichen Lebensmittel- und Veterinäraufsichtsämtern kontrolliert werden. Diese rechtliche Einordnung als “Lebensmittelunternehmer” ist juristisch alles andere als überzeugend.