Am 1. August 2013 (also in ca. 6 Wochen) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft, nach der nun für Kinder ab Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht. Da wohl leider anzunehmen ist, dass nicht überall die entsprechenden Plätze zur Verfügung stehen, ist die Vermutung durchaus begründet, dass auf die Verwaltungsgerichte in wenigen Monaten eine regelrechte Klagewelle zurollt (einige Problemfelder wurde auch hier schon angerissen). Wohl nicht ganz ohne Grund ließ der Deutsche Städtetag schon am 15. Januar in einer Pressemitteilung nicht nur verlauten, dass auch Bund und Länder sich an den Kosten der zu erwartenden Schadenersatzansprüchen beteiligen müssten, sondern auch die Eltern müssten bei der Wahl des Betreuungsplatzes “kompromissbereit” sein und bei einem Anspruch wegen Verdienstausfalls trügen diese auch die Beweislast. Ob es nun um die Frage geht, inwieweit ein Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege besteht, wie genau der Inhalt eines Entschädigungsanspruch aussehen und rechtlich hergeleitet werden kann, wie weit der Betreuungsplatz maximal entfernt sein darf oder auch die prozessuale Frage der Klagebefugnis – anhand neuerer Rechtsliteratur und der Rechtsprechung zum noch geltenden § 24 SGB VIII sind einige rechtliche Streitfragen jetzt schon absehbar.
Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 ab dem 1. August 2013 – neue Rechtsfragen
Der Lüneburger Strafrechtler Peter Bringewat hat sich der Problematik des strafrechtlich relevanten Fehlerpotentials angenommen, die der § 8a SGB VIII (n.F.) für die beteiligten Fachkräfte vor allem hinsichtlich der fahrlässigen Begehung eines Deliktes aufwirft (ZKJ 09/2012, S. 330-336). Seine aufschlussreichen strafrechtsdogmatischen Überlegungen sollen hier kurz dargestellt werden.
Ab dem 01.08.2013 tritt eine lange diskutierte Regelung in Kraft, dank derer Eltern ein- bis dreijähriger Kinder nun endlich einen Rechtsanspruch auf einen Kindertagesbetreuungsplatz haben. Nach der aktuell noch geltenden Regelung des § 24 III SGB VIII besteht zwar eine objektive Rechtsplicht, eine entsprechende Anzahl von Kinderbetreuungsplätzen bereitzustellen, die zukünftige Fassung des § 24 II SGB VIII gewährt jedoch einen subjektiven und damit einklagbaren Anspruch – und zwar auf eine “frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer für das Kostenrecht des SGB VIII bedeutsamen Entscheidung der Heranziehung zu den Kosten bei jugendhilferechtlichen Maßnahmen nach den § 27ff. SGB VIII eine Grenze gezogen, nämlich die des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts.
Wie auch hier bereits berichtet, unternahmen mehrere Staaten – unter ihnen Deutschland – den Vorstoß, mit einem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention ein individuelles Beschwerderecht zu schaffen. Am 19.12.2011 war es dann soweit – nachdem im Juni der UNO-Menschenrechtsausschuss den Protokollentwurf annahm, verabschiedete nun auch die UN-Generalversammlung das dritte Zusatzprotokoll. Dieses Protokoll sieht erstmalig ein eigenes Individualbeschwerdeverfahren vor, Kinder können sich bei einer Verletzung ihrer Rechte direkt an den UN-Ausschuss für Kinderrechte wenden, so der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Zudem gibt es die Möglichkeit, Untersuchungen direkt beim UN-Aussschuss anzusiedeln und notfalls sogar Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn bei schwerwiegenden Verletzungen Verfahren im Herkunftsland nicht möglich sind.